Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Status des Beigeladenen zu 1. als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin ist ein Unternehmen (Betriebsnummer:), welches Montage- und Trockenbauarbeiten, Wärme- und Schallschutzinstallationen sowie Sanierungen vornimmt. Der Beigeladene zu 1. war in den Zeiträumen 23. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 im Auftrag der Klägerin auf Baustellen tätig.
Am 16. Juli 2007 erhielt die Beklagte ein Schreiben des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt bezüglich des Beigeladenen zu 1. sowie des Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 3 BA 6/20(Herr S.K.) mit der Bitte, deren sozialversicherungsrechtlichen Status zu prüfen. Vorangegangen war eine am 18. Juni 2007 durchgeführte Außenprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit K. bei einem Bauvorhaben in H., wo u.a. der Beigeladene zu 1. mit einem Firmenfahrzeug der Klägerin (amtliches Kennzeichen ...) angetroffen wurde. Beigefügt war ein zweisprachiger Fragebogen (deutsch/polnisch) vom 18. Juni 2017, der vom Beigeladenen zu 1. unterzeichnet war. Daraus ergab sich, dass er eine Gewerbeanmeldung für die Tätigkeiten Trockenbauer und Spachtelarbeiten vorgelegt hatte. Er gab an, seit 23. April 2007 bei der Klägerin als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Er könne für mehrere Auftraggeber tätig sein und sei dies auch. Zudem könne er bestimmte Aufträge ablehnen. Seine Verkaufspreise gestalte er nicht selbst und gebe keine Angebote ab. Konventionalstrafen seien nicht vereinbart. Zu der Frage nach unternehmerischen Chancen und Risiken machte der Beigeladene zu 1. keine Angaben. Zur Vergütung gab an, diese erfolge pauschal. Es bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit. Der durchschnittliche monatliche Gewinn betrage ca. 1500 EUR. Umsatzsteuer werde abgeführt. Eigenes Kapital werde nicht eingesetzt. Eigene Räumlichkeiten würden nicht unterhalten. Arbeitnehmer beschäftige er keine. Er führe nicht die gleichen Arbeiten aus wie andere festangestellte Mitarbeiter. Gegenüber dem Auftraggeber bestünde keine Berichtspflicht. Er sei verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, setze keine Hilfskräfte ein und werbe in der Zeitung für sich. Die Klägerin habe ihm aufgegeben, ein Firmenfahrzeug zu nutzen und stelle ihm Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung. Eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen existiere nicht. Regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht einzuhalten und Abwesenheitszeiten seien nicht abzustimmen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung sei die Klägerin zu informieren. Bei Urlaub oder Krankheit werde keine Ersatzkraft seitens des Beigeladenen zu 1. gestellt. Nicht erledigte Aufträge würden zurückgegeben. In den Räumlichkeiten der Klägerin würden keine Arbeiten verrichtet. Das Einsatzgebiet könne ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. geändert werden, seinen Arbeitsort könne er nicht frei wählen. Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit würden nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 kündigte die Beklagte die Vornahme einer Betriebsprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin an und wertete im Zuge dessen verschiedene Unterlagen, u.a. diverse Kontenauskünfte (vgl. Bl. 74 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) aus. Für den Beigeladenen zu 1. wurden dort monatlich unterschiedliche Werte aufgelistet.
Mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, Beiträge in Höhe von 86.847,57 EUR für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 nachzufordern. Darin enthalten seien Säumniszuschläge in Höhe von 26.420,50 EUR. Der Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin beschäftigt, aber nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden. Inhaltlich nahm die Beklagte Bezug auf die durchgeführten Ermittlungen des Hauptzollamtes H. und des Hauptzollamtes K.. Da der Beigeladene zu 1. und Herr K. weitestgehend übereinstimmende Angaben gemacht hätten, könne die Beurteilung der Sachverhalte einheitlich erfolgen. Auf eine selbstständige Tätigkeit könne hindeuten, dass sich die Subunternehmer als selbstständig Tätige betrachten würden und die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit auf Werkverträgen basieren sollte. Das Auftragsverhältnis sei aber anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und nicht anhand der vertraglichen Absprache, wenn diese den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Der Wille der Vertragsparteien sei nur dann maßgeblich, wenn genauso viele Argumente für eine selbstständige Tätigkeit sprächen wie für eine abhängige Beschäftigung. Kein maßgebliches Kriterium sei die Angabe, dass keine Entgeltzahlung bei ...