Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung nach durchgeführten Statusfeststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Montage- und Trockenbauarbeiten, Wärmeschutz- und Schallschutzinstallationen sowie Sanierungen und Elektrotechnik vornimmt. Der Beigeladene zu 1. war in den Zeiträumen 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 im Auftrag der Klägerin auf Baustellen tätig. Der Beigeladene zu 2. war dort im Zeitraum 23. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 im Auftrag der Klägerin auf Baustellen tätig.
Im Zeitraum 30. September bis 6. April 2011 führte die Beklagte betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 eine - angekündigte - Betriebsprüfung bei der Klägerin durch und wertete im Zuge dessen verschiedene Unterlagen, unter anderem diverse Kontenauskünfte, aus.
Mit Bescheiden vom 15. November 2011 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Dezember 2012 zurück. Die dagegen erhobenen Klagen blieben erfolglos (Urteile des SG vom 16.1.2020 [Az. S 33 R 62/13 und S 33 R 63/13]), die Berufungen ebenso (Urteile des Senats vom 8.3.2022 [Az. L 3 BA 6/20 und L 3 BA 7/20]).
Mit Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin die Feststellungen aus der Betriebsprüfung mit. Es sei beabsichtigt, Beiträge in Höhe von 86.847,57 EUR für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 nachzufordern. Darin enthalten seien Säumniszuschläge in Höhe von 26.420,50 EUR. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2011 hat sich die Klägerin nicht zur Beitragshöhe oder -berechnung geäußert.
Mit Bescheid vom 16. November 2011 setzte die Beklagte die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Beträge für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 auf 86.874,57 EUR fest. In der Nachforderung seien Säumniszuschläge in Höhe von 26.420,50 EUR enthalten. Zur Begründung verwies sie auf ihre Feststellungen aus den Bescheiden vom 15. November 2011 betreffend die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. Für Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung habe ein Arbeitgeber Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge abhängig Beschäftigter sei jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten. Sei ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gälten nach § 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch(SGB IV) als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern sowie seiner gesetzlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Seien bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gelte ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Eine Beschäftigung sei u.a. dann als illegale Beschäftigung anzusehen, wenn diese ohne Vorliegen einer notwendigen Arbeitserlaubnis ausgeübt werde. Grundlage der jetzigen Beitragsnachforderung seien die in den Bescheiden vom 15. November 2011 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte. In Fällen einer nicht ausgeübten Krankenkassenwahl sei eine Zuweisung anhand der letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers vorzunehmen. In den Fällen der Beigeladenen zu 1. und 2 sei dies die Beigeladene zu 3. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die ein Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahle, sei nach § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag in Höhe von 1 % zu zahlen. Die Klägerin habe Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht gehabt. Beigefügt war eine Beitragsberechnung.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2011 Widerspruch. Am 28. Dezember 2011 beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2012 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine unbillige Härte für die Klägerin liege nicht vor.
Nach Versendung eines aufklärenden Schreibens vom 28. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Beitragsnachforderung mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 zurück. Mit der Widerspruchsbegründung sei die Klägerin nicht gegen die Beitragsberechnung an sich, sondern gegen die Feststellung von Beschäftigungsverhältnissen in den Bescheiden vom 15 November 2011...