Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1965 geborene Kläger beantragte am 14. Oktober 2020 bei der Beklagten Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Zur Begründung führte er aus, er sei Vollwaise und es sei eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgestellt worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erhalte kein Kindergeld und Kinderzuschlag könne nur für Kinder beantragt werden, die im eigenen Haushalt lebten. Hiergegen erhob der Kläger am 7. November 2020 Widerspruch. Die Ablehnung sei rechtswidrig, da er als Vollwaise im eigenen Haushalt einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG könne nur für Kinder bewilligt werden, die im Haushalt der antragstellenden Person leben. Der Widerspruchsführer beantrage jedoch den Kinderzuschlag für sich selbst. Des Weiteren setze die Bewilligung des Kinderzuschlags den Bezug von Kindergeld voraus. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst, da er die geltende Höchstaltersgrenze, das 27. Lebensjahr, bereits am 27. April 1992 vollendet habe. Da kein Anspruch auf Kindergeld bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits im Jahr 1987 eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG festgestellt worden. Er habe einen Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Er wohne nicht mit einem Kind in einem Haushalt. Der Bezug von Kinderzuschlag für sich selbst sei in § 6a BKGG nicht vorgesehen. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, in der es wörtlich hieß:
„Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 24. Juni 2021 zugestellt. Am 23. Juli 2021 hat der Kläger Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. September 2021 an das Landessozialgericht Hamburg verwiesen, wo die Akten am 22. September 2021 eingegangen sind.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er fordere die Zahlung von Kinderzuschlag. Diese sei getrennt zu prüfen nach allen Alternativen des § 6a BKGG.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2021 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kinderzuschlag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist bereits unzulässig, da die einmonatige Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) nicht eingehalten wurde. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt w...