Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses über die Höhe von Sachverständigenkosten. Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht bei der abschließenden Vergütungsberechnung für einen Sachverständigen, dessen persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden war, die diesem entstandenen Kosten unzutreffend festgestellt, so ist der ergangene gerichtliche Beschluss gemäß § 138 S. 1 SGG zu berichtigen.
2. Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten ist hierzu nicht erforderlich.
Tenor
Der Beschluss vom 5. Juli 2021 wird dahingehend berichtigt, dass die der Antragstellerin zustehende Vergütung für ihr im Verfahren L 14 U 59/19 erstattetes Sachverständigengutachten auf 2.724,99 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Der Beschluss vom 5. Juli 2021 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen.
Der Senat hat versehentlich bei der abschließenden Vergütungsberechnung auf Seite 17 des Beschlusses vom 5. Juli 2021 die der Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des 14. Senats entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 38,32 Euro sowie den Zeitaufwand von 4 Stunden, der durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins entstanden ist einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, nicht berücksichtigt, obwohl diese Positionen zugesprochen worden waren (vgl. Seite 15 letzter Absatz sowie Seite 16 letzter Absatz des Beschlusses vom 5. Juli 2021). Außerdem waren bei den zu vergütenden Schreibkosten der abschließenden zusammenfassenden Berechnung versehentlich 34.000 Anschläge statt wie zugesprochen 35.000 Anschläge (vgl. Seite 16 drittletzter Absatz des Beschlusses vom 5. Juli 2021) zugrunde gelegt worden. Die Vergütung der Antragstellerin für das von ihr erstattete Sachverständigengutachten errechnet sich daher nunmehr zusammenfassend wie folgt:
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Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten: |
6,00 Stunden |
Untersuchung und Anamnese |
3,00 Stunden |
Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung): |
5,50 Stunden |
Diktate und Durchsicht (Korrektur): |
3,24 Stunden |
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung |
4,00 Stunden |
Gesamt: |
21,74 Stunden |
Gerundet |
22,00 Stunden |
Sachverständigenhonorar (22,0 Stunden x 100 Euro): |
2.200,00 Euro |
Schreibauslagen (rund 35.000 Anschläge x 0,90 Euro je 1.000 Anschläge): |
31,50 Euro |
40 Zweitschriften á 0,50 Euro: |
20,00 Euro |
Zwischensumme: |
2.251,50 Euro |
19% Mehrwertsteuer: |
427,78 Euro |
Zwischensumme: |
2.679,28 Euro |
Fahrtkosten: |
38,32 Euro |
Porto: |
7,39 Euro |
Gesamtsumme: |
2.724,99 Euro |
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Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag eines der Beteiligten war nicht erforderlich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 138 RdNr. 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. |
Fundstellen
Dokument-Index HI14793914 |