nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 06.03.2003; Aktenzeichen S 8 AL 265/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen in Höhe von insgesamt 34.798,80 DM.
Der Kläger betreibt einen F ... Am 16. Februar 1999 beantragte er die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung der 1974 geborenen G. (L.) ab 1. März 1999 zur Erstellung von Software und programmbegleitender Dokumentation. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss in Höhe von monatlich 2.911,20 DM für den Förderungszeitraum vom 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 (Bescheid vom 23. April 1999). Der Eingliederungszuschuss wurde bei erschwerter Vermittlung der L. bewilligt. Insgesamt wurden Zuschüsse in Höhe von 34.798,80 DM ausgezahlt.
Auf Grund der Auftragslage konnte der Kläger die Softwareentwicklung nicht weiter aufrecht erhalten und mit Schreiben vom 12. April 2000 kündigte er deswegen das Arbeitsverhältnis mit L. zum 31. Juli 2000. Diesen Umstand teilte der Kläger dem Arbeitsamt H. mit. Die Beklagte fordert daraufhin durch Bescheid vom 21. August 2000 vom Kläger die gewährten Eingliederungszuschüsse in Höhe von 34.798,80 DM gemäß § 223 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet; der hierfür als Grund genannte Arbeitsmangel rechtfertige nicht den Verzicht auf die Rückforderung der Leistung. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides lägen nicht vor. Der Widerspruch blieb indessen erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000).
Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er hat vorgetragen, die Leistungen seien zweckentsprechend verwendet worden, sodass eine Rückforderung nicht möglich sei; jedenfalls habe auf Grund der ungünstigen Auftragslage ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung bestanden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. März 2003 abgewiesen und ausgeführt, eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund liegt bei Betriebseinstellungen oder -umstellungen grundsätzlich nicht vor, weil das Betriebsrisiko der Arbeitgeber trage.
Gegen das dem Kläger am 18. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. April 2003 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangene Berufung. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, eine Zahlungspflicht durch Verwaltungsakt festzusetzen, da sie verpflichtet sei, die festgesetzte Schuld gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) zu erlassen. Das in der Norm eingeräumte Ermessen sei "auf Null" reduziert.
Der Kläger beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen. Sie haben der Entscheidung zu Grunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten wurden vorab gehört.
Die die Rückzahlungsforderung in Höhe von 34.798,80 DM betreffende Berufung ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Rückzahlung der gewährten Eingliederungszuschüsse herangezogen.
Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III (i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594). Nach dieser Vorschrift ist ein Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Die Rückzahlungspflicht entfällt unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat (§ 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 SGB III).
Da das Arbeitsverhältnis der L. durch den Kläger am 12. April zum 31. Juli 2000 gekündigt wu...