nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 16.07.1999; Aktenzeichen S 8 RI 80594/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1962 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Restaurantfachmann im August 1981 erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er - unterbrochen durch die Ableistung des Grundwehrdienstes von Januar 1982 bis März 1983 - im erlernten Beruf rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 17. Mai 1996 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.
Im November 1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Chirurgie I. vom 25. Oktober 1996, einen Brief des Facharztes für Radiologie J. vom 21. Mai 1996 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes des Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 22. Oktober 1996 (Gutachter: K.) sowie ein Gutachten des Arbeitsamtes Oldenburg vom 14. Oktober 1996 (Arzt für Innere Medizin L.) bei. In der Zeit vom 28. November bis 19. Dezember 1996 nahm der Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Rheumaklinik M. in Anspruch. Im Entlassungsbericht der Klinik vom 19. Dezember 1996 sind folgende Diagnosen aufgeführt:
1. Rezidivierende Lumbago bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1.
2. Hyperlipidämie.
Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger unter Berücksichtigung des konsiliarischen Untersuchungsberichts des Facharztes für Orthopädie N. vom 9. Dezember 1996 für fähig, körperlich leichte Tätigkeiten unter Ausschluss von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie von Tätigkeiten, die Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule erforderten, zu verrichten. Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen zumutbar auf Tätigkeiten als Telefonist oder Kassierer in Selbstbedienungsrestaurants verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Arztes I. vom 3. Juni 1998 nebst Anlage (Arztbrief O. vom 6. März 1998) beigezogen. I. hat eine Besserung der Beschwerdesymptomatik, insbesondere hinsichtlich der Schmerzsituation beschrieben. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Eine am 5. März 1998 erfolgte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule ergab nach dem Bericht der Ärzte für Radiologie O. vom 6. März 1998 eine beginnende Osteochondrose L 5/S 1 bei kleiner medialer Bandscheibenprotrusion. Der Nachweis eines Bandscheibenvorfalles konnte nicht geführt werden. Es fand sich ein anlagemäßig normal weiter Spinalkanal. Entzündliche oder tumoröse intraspinale Prozesse ließen sich nicht nachweisen. Eine weitere Begutachtung, wie sie das SG für erforderlich gehalten hatte, lehnte der Kläger ab.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob der Kläger auf Dauer außerstande sei, in seinem bisherigen Beruf als Restaurantfachmann zu arbeiten. Diese Nichtfeststellbarkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid am 20. August 1999 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Orthopädie/Rheumatologie P ... Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 17. Mai 2000 ist der berufskundige Sachverständige Q. angehört worden. Anschließend hat der Senat Auskünfte bei verschiedenen Arbeitgebern eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das medizinische Gutachten vom 10. Dezember 1999 und das Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 2000 sowie die Auskünfte der R. vom 9. Oktober 2000 und der S. vom 25. Oktober 2000) verwiesen. Ergänzend ist die Aussage des berufskundigen Sachverständigen K. vom 12. Februar 1999 (Az.: L 2 RJ 137/97) in das Verfahren eingeführt worden.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstan...