Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Pflegesatzes durch Schiedsspruch
Orientierungssatz
Zu den Anforderungen an die Festsetzung der Pflegeentgelte und des Entgelts für Unterkunft und Pflege durch Schiedsspruch.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs der Beklagten vom 5. August 2002, mit welchem die Pflegeentgelte sowie das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. März 2003 festgelegt wurde.
Sie betreibt ein Pflegeheim mit 44 stationären Heimplätzen und verfügt über einen Versorgungsvertrag im Sinne von § 72 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Im Jahr 2001 und 2002 erreichte die Klägerin zeitweilig keine Fachkraftquote von 50 %, diese betrug am 1. Oktober 2001 beispielsweise nur 49,75 %. Die Pflegepersonalschlüssel (PPS) betrugen in der Pflegestufe I 1 : 4,35, in II 1 : 2,89 und in III 1 : 2,16. Nachdem die Einigungsversuche über neue Pflegesätze mit den Beigeladenen erfolglos blieben, beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2002 die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 29. Juli 2002 waren die sog. Musteranforderungen der Schiedsstelle an die Pflegekassen beigefügt. Die Beklagte verwies u. a. darauf, dass sie nicht nur Angaben zu den Pflegeheimen im Landkreis L benötige, sondern auch zu vergleichbaren Heimen im Landkreis H. Die Beigeladene zu 2. wurde vorsorglich gebeten, Angaben zu diesen Heimen beizubringen. In den Musteranforderungen wurden die Klägerin und die Beigeladenen außerdem aufgefordert, der Schiedsstelle binnen 10 Tagen Einrichtungen mit vergleichbarem Leistungsangebot im Einzugsbereich zu benennen. Die Auswahl der Vergleichseinrichtungen konnte danach von den Pflegekassen unter Heranziehung der aktuellen PPS erfolgen. Von den danach in Frage kommenden Heimen des Landkreises seien diejenigen auszusortieren, die keine Fachkraftquote von 50 % aufweisen und nicht eine Platzanzahl von mindestens 20 vorhalten. Anhand weiterer Kriterien seien dann die Pflegeentgelte der Vergleichsgruppe zu ermitteln. Für den Fall, dass der Schiedsstelle die danach einzureichenden Unterlagen nicht ausreichen sollten, um sich eine Übersicht über vergleichbare Vergütungen am Ort bzw. in der Region zu verschaffen, wurden die Beteiligten des Schiedsverfahrens vorsorglich aufgefordert, eine prospektive Kalkulation und eine entsprechende Gegenkalkulation der im Schiedsverfahren befindlichen Einrichtung nach dem letzten Verhandlungsstand vorzulegen. Die Beigeladene zu 4. übersandte der Beklagten eine entsprechende Liste mit Heimen des Landkreises Lüneburg, worin die Anzahl der Bewohner des jeweiligen Heimes, die Pflegesätze, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, der PPS für die jeweiligen Pflegestufen sowie die Erfüllung der Fachkraftquote verzeichnet waren. Die Klägerin legte der Beklagten eine umfangreiche Aufstellung der in ihrem Heim gezahlten Bruttolöhne sowie eine Pflegesatzkalkulation für das Jahr 2002 und 2003 und eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 vor.
Zu Beginn der mündlichen Schiedsverhandlung beantragte die Klägerin folgende Pflegeentgelte bei Zugrundelegung folgender PPS:
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Pflegestufe I: |
39,32 € |
PPS: 1 : 4,04 |
Pflegestufe II: |
51,35 € |
PPS: 1 : 2,68 |
Pflegestufe III: |
63,26 € |
PPS: 1 : 2,01 |
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 16,79 €. |
Die Beigeladenen beantragten demgegenüber folgende Pflegeentgelte:
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Pflegestufe I: |
32,43 € |
Pflegestufe II: |
41,90 € |
Pflegestufe III: |
51,42 € |
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 14,99 €. |
Zur Begründung bezogen sie sich auf ihre Gegenkalkulation und hilfsweise auf einen externen Vergleich. Im Laufe der mündlichen Verhandlung reduzierte die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf folgende Beträge:
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Pflegestufe I: |
34,62 € |
PPS: 1 : 4,50 |
Pflegestufe II: |
45,05 € |
PPS: 1 : 3,00 |
Pflegestufe III: |
55,66 € |
PPS: 1 : 2,25 |
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 15,33 €. |
Einem letzten Angebot der Beigeladenen folgend setzte die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vom 5. August 2002 folgende Pflegeentgelte für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. März 2003 fest:
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Pflegestufe I: |
34,06 € |
Pflegestufe II: |
44,27 € |
Pflegestufe III: |
54,66 € |
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 15,20 €. |
Dabei legte sie den bisher für die Klägerin maßgebenden PPS zugrunde. Zur Begründung führte die Beklagte dazu Folgendes an. Eine Auswahl von 16 Pflegeheimen im Bezirk des Landkreises L bilde die Vergleichsgruppe, deren durchschnittliche Pflegeentgelte wie folgt lauten:
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Pflegestufe I: |
33,50 € |
Pflegestufe II: |
43,48 € |
Pflegestufe III: |
53,50 € |
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 14,94 €. |
Angesichts dieser Werte handele es sich bei den im Schiedsspruch festgesetzten Pflegeentgelten um ein leistungsgerechtes Entgelt, das eine wirtschaftliche Betriebsführung voraussetze. Die Vergleichsgruppe von 16 Heimen sei nach folgenden Kriterien ausgewählt word...