nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 8 RI 605/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat in der Zeit von April 1960 bis März 1963 den Beruf des Friseurs erlernt und die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt. Nach eigenen Angaben war er anschließend im erlernten Beruf tätig und erlangte 1969 die Meisterqualifikation. Nach zwischenzeitlichen Beschäftigungen als Dachdecker, Schreiner und Wachmann war der Kläger seit 1. März 1975 bei verschiedenen Standortverwaltungen der Bundeswehr jeweils in den Munitions- und Treibstoff-Depots tätig, zuletzt seit 1994 bei der Standortverwaltung I. als Kraftfahrer. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). Seit dem 4. April 1997 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.
Im März 1994 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 2. Oktober 1996 - Az.: S 8a I 80145/95 -).
Im Juli 1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU). Die Beklagte zog neben Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 31. Oktober 1996 (Dr. J.), 4. April und 22. Mai sowie 2. September 1997 (jeweils Dr. K.), Briefe des behandelnden Arztes für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialkunde Dr. L. über den Behandlungszeitraum von Oktober 1996 bis September 1998 und des Internisten Dr. M. vom 30. Juni und 16. Oktober 1997 bei. Nach Erstellung eines Gutachtens durch den Arzt für Innere Medizin Dr. N. vom 30. Oktober 1997 und Beiziehung des Entlassungsberichts über die im Widerspruchsverfahren durchgeführten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik O. vom 31. März 1998 sowie des internistisch-pneumologischen Gutachtens des Dr. P. vom 25. September 1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1998 ab. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen in Gestalt eines Intrinsic-Asthma bronchiale mit mittelgradiger Bronchialobstruktion und einem rezidivierenden Lumbalsyndrom bei beginnenden Bandscheibenprotrusionen mit leichtem Funktionsdefizit sowie einer Oberbauchsymptomatik bei Ulcus-Anamnese könne der Kläger körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken, länger andauernde Zwangshaltungen, vermehrte Stressbelastung und unter Ausschluss der Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen und Witterungseinflüssen sowie Zeitdruck- und Wechselschicht-Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Zumutbar sei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Standtortverwaltung oder als Kraftfahrer von Kleinbussen.
Hiergegen hat der Kläger vor dem SG Oldenburg Klage erhoben. Zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs hat er neben einem weiteren Gutachten des MDKN vom 25. Mai 2000 (Dr. Q.) ärztliche Bescheinigungen von Dr. L. vom 3. Dezember 1998, der eine Tätigkeit im Umfang von 3 bis 4 Stunden täglich für möglich erachtete, und des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 21. August 2000, der den Kläger für erwerbsunfähig hielt, vorgelegt. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte R. vom 28. Juni 1999, Dr. L. vom 27. Juli 1999 und Dr. S. (Arzt für Orthopädie/Rheumatologie) vom 30. September 1999 beigezogen und sodann Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T. vom 7. Februar 2000 und des Arztes für Orthopädie Dr. U. vom 22. Mai 2000 eingeholt. Der Sachverständige Dr. T. hat im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:
1. Corticoidsteroidpflichtiges, nicht-allergisches Asthma bronchiale mit schwerer bronchialer Hyperreagibilität, mittelgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
2. Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen.
3. Anamnestisch suffizient behandelte Refluxerkrankung.
4. Adipositas.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tragen von Lasten über 5 kg sowie unter Ausschluss pneumologischer Reize (Gase, Dämpfe, Nässe, Kälte, Zugluft etc.) vollschichtig verrichten könne. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. U. den Kläger für fähig gehalten weiterhin leichte bis gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und unter Ausschluss von Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Er hatte zuvor fol...