Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung gem § 231 Abs 6 SGB 6. Versicherungspflicht. selbstständiger Fahrlehrer. Entzug der Fahrlehrererlaubnis. fehlender Versichertenstatus zum Stichtag 31.12.1998
Orientierungssatz
1. Das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit am 31.12.1998 gem § 231 Abs 6 S 1 SGB 6 ist als Beschreibung einer bestimmten Versicherteneigenschaft (Versichertenstatus) aufzufassen. Entscheidend kommt es für das Vorliegen des Versichertenstatus als selbstständiger (Fahr)Lehrer gem § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 darauf an, ob zum Stichtag 31.12.1998 die staatliche Erlaubnis (hier Fahrlehrererlaubnis) vorliegt, den Beruf tatsächlich auszuüben.
2. Bei einem zum Stichtag fehlenden Versichertenstatus (hier durch Entzug der Fahrlehrererlaubnis) besteht kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 6 SGB 6.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte den Kläger von der Versicherungspflicht als selbständiger Fahrlehrer befreien muss.
Der 1947 geborene Kläger ist seit Januar 1993 Betreiber einer Fahrschule (Ausbildung in den Klassen A und BE). Das Gewerbe ist als Ein-Mann-Betrieb ausgelegt. Der Kläger erzielte – in der ländlichen Gegend – relativ geringe Einkünfte (entsprechend späterer Aufstellung vom 12. Juni 2002 in den Jahren 1996 bis 2000 zwischen 15.219,– DM und 35.644,– DM).
Auf den vom Kläger im Januar 1993 gestellten Antrag führte die Beklagte die freiwillige (Weiter-)Versicherung (im Anschluss an das Ende der vorangegangenen abhängigen Beschäftigung) durch und buchte – ebenfalls antragsgemäß – Mindestbeiträge vom Konto des Klägers ab.
Im Juni 1998 erlitt der Kläger einen schweren Autounfall, in dessen Folge er vom 12. Juni bis zum 8. Juli 1998 stationär behandelt werden musste und über längere Zeit arbeitsunfähig (au) war (Diagnose vor allem Polytrauma mit Gallenblasenausriss, Leberriss und Nierenzystenruptur). Da der Kläger unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden hatte, wurden ihm die Fahrerlaubnis und die Fahrlehrererlaubnis bis Juni 1999 entzogen (Strafbefehl des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 2. September 1998; Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis mit Bescheid des Landkreises Osterode vom 7. Juni 1999). Für die Zeit seiner AU schloss der Kläger, dessen Gewerbeanmeldung bestehen blieb, einen Anstellungsvertrag mit einem arbeitslosen Fahrlehrer (anteilige Förderung durch die Arbeitsverwaltung im Rahmen des Programms "Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose", Dauer des – nicht befristeten – Arbeitsverhältnisses vom 10. Juli 1998 bis zum 31. Juli 1999, Kündigung seitens des Klägers).
Im Zuge der im Januar 1999 eingeführten Rentenversicherungspflicht für sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige wurde bei den Deutschen Rentenversicherungsträgern offenbar, dass in vielen Fällen bestehender Versicherungspflicht der Selbständigen (insbesondere etwa bei Dozenten, Hebammen und etwa Fahrlehrern wie dem Kläger) tatsächlich kein Pflichtversicherungsverhältnis durchgeführt worden war. Da viele der nicht erfassten Selbständigen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für das Alter, den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und zugunsten etwaiger Hinterbliebener getroffen hatten (so auch der Kläger abgesehen von seinem freiwilligen Versicherungsschutz), schuf der Gesetzgeber als Übergangsregelung die auch im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehende Befreiungsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI.
Den gemäß dieser Vorschrift am 26. September 2001 vom Kläger gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 4. Dezember 2001 ab. Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung, am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, der Versicherungspflicht unterlegen zu haben. Denn gerade zur Jahreswende 1998/99 habe der Kläger einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (Gegenausnahme von der Versicherungspflicht der selbständig tätigen Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger erhob Widerspruch und verwies u.a. darauf, allein aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fahrschule nach dem Unfall fortzuführen. Wenn er den (Aushilfs-)Fahrlehrer nicht eingestellt hätte, hätte er nach seiner Genesung vollkommen neu anfangen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 5. April 2002 zurück. Sie ergänzte zu der Einstellung des Berufskollegen, von der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers sei bereits dann auszugehen, wenn die Arbeit "mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen" ausgeübt werde, sei es in einem unbefristeten oder befristeten Beschäftigungsverhältnis.
Dagegen hat der Kläger am 29. April 2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Er hat zur Begründung auf den Zusammenhang der Befreiungsregelung mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Selbständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen) verwiesen und betont, dass das Anstellungsverhältnis in den Jahren 1998/99 v...