rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.2003; Aktenzeichen S 15 RJ 93/03 ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2003 insoweit geändert, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 10.12.2002 und 18.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2003 nur insoweit angeordnet wird, als die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 10.12.2002 eine Beitragsforderung von mehr als 197.137,20 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt 54 %, die Antragsgegnerin 46 % der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 145.501,52 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Antragstellerin (Ast.) betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie beschäftigt u.a. eine große Zahl von Arbeitnehmern, die als geringfügig Beschäftigte geführt werden. Bereits seit 1993 war bei Prüfungen der Ast. festgestellt worden, dass Lohnkonten für Beschäftigte geführt wurden, die nicht oder nicht mehr bei der Ast. beschäftigt waren und über die Zahlung an andere Arbeitnehmer erfolgten.
Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 05.10.1999 bis 17.01.2000 für den Zeitraum 01.09.1995 bis 31.03.1999 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) erneut fest, dass Lohnkonten für geringfügig Beschäftigte geführt wurden, obwohl diese in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Ast. standen. Die unter dem Namen dieser Personen gezahlten Beträge wurden an andere Aushilfen gezahlt, für die kein Lohnkonto geführt wurde oder für die ein Lohnkonto im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung existierte. Die Ag. setzte insoweit in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13.03.2000 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 116.000,- DM fest. Zugleich wies sie die Ast. darauf hin, zur Vermeidung von Nachteilen werde um Einhaltung der Zusage gebeten, künftig Lohnkonten nur für tatsächlich Beschäftigte zu führen.
Im Mai 2000 wollte die Beklagte die Prüfung für den Zeitraum ab 01.04.1999 durchführen. Diese Prüfung wurde abgebrochen, weil die Ast. nicht alle prüfrelevanten Unterlagen herausgab und außerdem festgestellt wurde, dass weiterhin Lohnkonten für nicht Beschäftigte geführt wurden. Mit Schreiben vom 07.06.2000 wurde die Ast. aufgefordert, die erheblichen Mängel beim Meldeverfahren und der Führung der Lohnunterlagen zu beseitigen und eine Fortführung der Prüfung Anfang August 2000 angekündigt. Bei der Prüfung am 07./08.08.2000 wurde wiederum festgestellt, dass Lohnkonten für geringfügig Beschäftigte geführt wurden, obwohl diese Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis standen. Außerdem stand für die Prüfung kein kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung. Die Ag. brach die Prüfung daraufhin ab und teilte der Ast. mit Schreiben vom 24.08.2000 mit, es sei der Erlass eines Summenbeitragsbescheides beabsichtigt, da erneut Scheinkonten festgestellt worden seien und eine ordnungsgemäße Prüfung mangels Unterlagen und fehlender Mitwirkung der Ast. nicht möglich sei. Grundlage des Summenbescheides sei eine monatliche Lohnsumme für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Höhe von 185.000,- DM. Die Ast., die zuvor mit Schreiben vom 21.08.2000 um eine "einvernehmliche Lösung" für das Jahr 1999 gebeten hatte, für das die Rekonstruktion der Lohnzahlungen schwierig sei, während sie für das Jahr 2000 Unterlagen erstellen wollte, wies mit Schreiben vom 31.08.2000 darauf hin, dass eine Beitragsnachforderung in der beabsichtigten Höhe ihre wirtschaftliche Existenz gefährde. Sie bat mit Schreiben vom 05.09.2000 um Mitteilung, wie die monatliche Lohnsumme von 185.000,- DM ermittelt worden sei. Ein beabsichtigter Gesprächstermin zwischen der Ast. und der Ag. zur Erörterung des Sachverhalts kam nicht zustande. Aufgrund einer Strafanzeige der Ag. wegen Betrugs und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte am 20.02.2001 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Ast., bei der 90 Aktenordner beschlagnahmt und die auf dem Server und dem PC der Personalleitung enthaltenen Daten gesichert wurden. Die Ag. wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Auswertung der sichergestellten Unterlagen beauftragt. Mit Schreiben vom 10.02.2002 übermittelte sie der Staatsanwaltschaft das Ergebnis ihrer Auswertung, wobei sie angab, nur für den Zeitraum Mai 2000 bis Januar 2001 hätten gesicherte Erkenntnisse gewonnen werden können.
Mit Bescheid vom 10.12.2002 stellte die Ag. für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.06.2000 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Form eines Summenbescheides in Höhe von 582.006,10 Euro fest, wobei sie entsprechend dem Anhörungsschreiben von einer geschätzten monatlichen Entgeltsumme in Höhe von 185.000,- DM ausging. Mit ihrem Widerspruch rügte die Ast., weder Schätzungsgrundlage noch Schätzungsmethode seien erkennbar. Der von der Ag. angenommene Betrag liege über dem, ...