Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Anspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft muss als Individualanspruch von jedem Mitglied selbst geltend gemacht werden
Orientierungssatz
1. Ansprüche auf Leistungen des SGB 2 sind Individualansprüche. Sie müssen von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst geltend gemacht werden. Wurden sämtliche für den Bewilligungszeitraum zustehenden Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt, so steht dem einzelnen Mitglied ein weiterer Leistungsanspruch nicht zu.
2. Bildet ein volljähriges Kind keine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern mehr, so ist auch die Vertretungsvermutung aus § 38 Abs. 1 SGB 2 nicht mehr anwendbar. Im Übrigen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben, soweit Ansprüche aus Amtshaftung gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend gemacht werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Detmold vom 06.02.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten weitere Leistungen bzw. die (Aus-) Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von 2005 bis 2011, die Herausgabe von Leistungsbescheiden, die der Beklagte erstellt haben soll, Informationen zur Anrechnung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter auf die von ihm im oben genannten Zeitraum bezogenen Leistungen sowie Informationen über die Höhe der von dem Beklagten gegenüber seinem Vater, Herrn S L, aus übergegangenem Recht geltend gemachten Unterhaltsforderungen, ggf. die Auszahlung von Unterhaltsbeträgen, die der Beklagte von seinem Vater erhalten hat.
Der im Dezember 1991 geborene Kläger bezog jedenfalls im Zeitraum von Januar 2005 bis zuletzt zum 31.05.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten in wechselnder Höhe (Bescheid vom 21.02.2011; Änderungsbescheid vom 26.03.2011). Die Bescheide wurden bestandskräftig. In der Zeit bildete der Kläger eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter S1 C und seinem 1997 geborenen Bruder M C, die auch im Jahr 2012 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten erhielten, u.a. mit Bescheid vom 12.03.2012 und Änderungsbescheid vom 12.04.2012.
Der Vater des Klägers und seines Bruders ist S L. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt und sich mit Urkunden des Kreisausschusses, Amt für Jugend, Schule und Sport in I, vom 05.07.2014 verpflichtet, einen statischen Unterhaltsbetrag, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ab Juli 2004 an den Kläger und seinen Bruder zu zahlen. Der statische Unterhaltsbetrag für den Kläger betrug 568,00 EUR monatlich.
Der Kläger und sein Bruder erhielten während des Zeitraums von Januar 2005 bis Mai 2011 Unterhaltszahlungen von ihrem Vater, in wechselnder Höhe und zum Teil verzögert. Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Klägers war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren.
Der Beklagte machte auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche von April 2010 bis Mai 2012 vor dem Amtsgericht C1, Familiengericht, Az.: 00 F 00/11, geltend. In diesem Verfahren wurde der Beklagte von Rechtsanwalt T aus C1 vertreten. Hierfür bezifferte der Beklagte am 25.08.2011 die für den Kläger und seinen Bruder erbrachten Leistungen für den Zeitraum ab April 2010 für das Unterhaltssachgebiet (Unterhaltsheranziehung) der Stadt C1. Dabei wurden die Kindergeldleistungen, der tatsächlich vom Kindesvater geleistete Unterhalt und die Wohngeldleistungen berücksichtigt. Diese Bezifferungen wurden der Mutter des Klägers mit Schreiben vom selben Tag zur Information übersandt.
Daneben verfolgte der Kläger selbst in weiteren zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht T1 (Az.: 00 F 00/14), dem Amtsgericht G (Az.: 00 F 00/14 UK) und dem Amtsgericht C1 (Az.: 34 F 00/06) Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater für den Zeitraum von 2005 bis 2012. In diesen Verfahren wurde der Kläger durch Rechtsanwalt B vertreten. Im Verfahren 34 F 00/06 des Amtsgerichts C1 machte der Kläger Unterhaltsansprüche ab Juli 2005 geltend. In seinem Urteil vom 29.05.2012 stellte das Amtsgericht C1 fest, dass jedenfalls für Ansprüche ab April 2010 eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht C1 der Kindesvater durch den Beklagten aufgrund übergegangener Ansprüche für diesen Zeitraum in Anspruch genommen werde und diese Ansprüche daher bereits rechtshängig seien. Auch bezüglich der Ansprüche vor April 2010 sei die Klage abzuweisen, was unter anderem damit zu begründen sei, dass der Kläger und sein Bruder kein höheres als das von ihrem Vater eingeräumte Einkommen schlüssig dargelegt hätten. Im Verfahren 00 F 00/14 UK des Amtsgerichts G verfolgte der Kläger Unterhaltsansprüche ab November 2012.
Mit Schreiben vom 15.02.2013 teilte Rechtsanwalt T dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B, mit, dass sich...