rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 29.12.2003; Aktenzeichen S 46 RJ 225/03 ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.12.2003 abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auf 776,94 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin (Ag.) vom 24.05.2003 eingelegten Widerspruchs.
Der Ast. betreibt als selbständiger Friseurmeister einen Friseursalon. Er beschäftigte im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2002 insgesamt neun Arbeitnehmer, davon fünf als geringfügig Beschäftigte.
Nach einer am 22.05.2003 im Betrieb des Ast. durchgeführten Betriebsprüfung forderte die Ag. den Ast. mit Bescheid vom 24.05.2003 zu einer Beitragsnachzahlung in Höhe von 3.107, 77 Euro an die Betriebskrankenkasse Vereinigte Deutsche Nickel-Werke AG (1.507,50 Euro) und die IKK Westfalen-Lippe (1600,27 Euro) auf. Zur Begründung führte die Ag. aus, der Ast. habe im Prüfzeitraum zwei Arbeitnehmerinnen (V I und C T) versicherungsfrei belassen, in der Annahme, es handele sich um geringfügig Beschäftigte. Diese Arbeitnehmerinnen hätten aber seit 1999 Weihnachtsgeld bezogen. Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes sei wegen der bereits zuvor erfolgten Zahlungen spätestens ab 2001 für den Ast. im Rahmen einer jährlich vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen gewesen. Die Arbeitnehmerinnen hätten jeweils von Januar bis Oktober und im Dezember 630,- DM Monatslohn erhalten. Auch im November 2001 sei ein Monatslohn in dieser Höhe ausbezahlt worden, allerdings unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes. Dafür sei in diesem Monat ein geringeres Arbeitsentgelt ausgewiesen. Für den Ast. sei bereits zu Beginn des Jahres 2001 erkennbar gewesen, dass hinsichtlich der fraglichen Arbeitnehmerinnen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden würde. Es sei nicht glaubwürdig, dass gerade im Monat des Weihnachtsgeldbezuges weniger gearbeitet worden sei. Soweit der Ast. darauf hingewiesen habe, der Betrieb betreue drei Altersheime und die Bewohner würden im November den Friseur weniger in Anspruch nehmen, sei dies nicht glaubhaft, da im Jahre 2002 eine Minderung der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsentgelts nicht erfolgt sei.
Die Anspruch auf Einmalzahlungen sei während des gesamten Beschäftigungsjahres erworben worden. Die Einmalzahlung sei bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes mit 1/12 für jeden Monat zu berücksichtigen.
Gegen den (Nachforderungs-) Bescheid vom 24.05.2003 (abgesandt am 11.07.2003) hat der Ast. unter dem 28.07.2003 Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, die betroffenen Arbeitnehmerinnen hätten, gerade um die Geringfügigkeitsgrenze einzuhalten, im November 2001 weniger gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, was daran unglaubwürdig sei. Anhand der Buchführungsunterlagen sei festzustellen, dass im Oktober 2001 die Erlöse (netto) 15.595,25 Euro und im November 14.600,02 Euro betragen hätten. Nicht nur er als Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmerinnen hätten Interesse an der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen gehabt. Der Ast. hat Lohnabrechnungen für November 2001 überreicht, ausweislich derer bei Frau I und Frau T im November 2001 statt 40 Stunden nur 30 Stunden abgerechnet worden sind.
Zugleich beantragte der Ast., die Vollziehung der Bescheide auszusetzen.
Dies lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 13.08.2003 mit der Begründung ab, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden noch die Vollziehung des Verwaltungsaktes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstelle. Die Möglichkeit einer Stundung der Beitragsforderung werde geprüft.
Daraufhin hat der Ast. am 19.08.2003 beim Sozialgericht (SG) Dortmund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt und vorgetragen, die Zahlung der nachgeforderten Beiträge bedeute für den Friseurbetrieb eine erhebliche Härte, da der Betrieb aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und des rückgängigen Konsumverhaltens mit Umsatzrückgängen zu kämpfen habe. Eine etwaige Rückzahlung könne den entstehenden Schaden nicht wieder ausgleichen. Eine Stundung der Beiträge sei bisher nicht ermöglicht worden. Es sei zu beachten, dass im November bei beiden Arbeitnehmerinnen nur ein relativ geringer Stundenrückgang zu verzeichnen sei, der aber mit dem bereits erläuterten niedrigere Kundenaufkommen erklärt werden könne. Zwar sehe der Arbeitsvertrag der Frau I eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden vor.
Die Arbeitszeit habe sich aber nach den betrieblichen Erfordernissen richten sollen, wie sich das Gehalt den betrieblichen Möglichkeiten anpassen habe sollen. Maßgeblich für die Ermittlung des "regelmäßigen" Einkommens sei, ob das jährlich erzielte Gesamteinkommen auf...