rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 21.12.2000; Aktenzeichen S 4 (16) V 86/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1930 geborene, in Polen wohnhafte Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Sie ist die Witwe des am 24.08.1920 geborenen und am 27.01.1998 verstorbenen Johann M ... (JM).
Dieser besuchte von 1927 bis 1935 die Volksschule und absolvierte von 1936 bis 1939 bei begleitendem Besuch der Fortbildungsschule eine Lehre als Jungbauer im elterlichen Betrieb. 1939 wurde er zum Reichsarbeitsdienst und 1940 zum Dienst in der deutschen Wehrmacht herangezogen.
Während des Wehrdienstes erlitt er Schussverletzungen an beiden Beinen. Auf seinen Antrag gewährte der Beklagte ihm wegen der Schädigungsfolgen "Beinnervenschädigung nach Durchschuss des rechten Oberschenkels" Teilversorgung für deutsche Kriegsopfer in den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten (Entscheidung vom 23.03.1961). Dabei ging der Beklagte von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 50 vom Hundert (v.H.) und ab 1984 von einer MdE von 60 v.H. aus.
Im November 1990 beantragte JM die Neufeststellung seines Versorgungsanspruchs unter Hinweis auf eine im Januar 1990 erfolgte Amputation des rechten Beines im Oberschenkel. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Amputation nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen auf einer schädigungs-unabhängigen arteriellen Durchblutungsstörung in Verbindung mit einer Zuckerstoffwechselstörung beruhe (Bescheid vom 02.10.1991). Die Schädigungsfolgen bezeichnete er nunmehr mit:
"Beinnervenschädigung nach Durchschuss des rechten Oberschenkels, Narben am linken Bein".
Die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage und einer Pflegezulage lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 07.10.1991). Ein weiterer Änderungsantrag des JM blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 15.07.1992 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.1992), nachdem er im Mai 1992 von der Vertragsärztin Dr. Hennrich untersucht worden war und diese die bisherigen Feststellungen des Beklagten bestätigt hatte (Gutachten vom 26.05.1992). Im August 1994 beantragte JM nochmals Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage mit der Begründung, dass er keine Beinprothese nutzen könne und auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 07.11.1994). Der Entscheidung lag die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 16.09.1994 zugrunde, nach der die Beinnervenschädigung nach der Amputation des rechten Beines nicht mehr vorliege, die Prothese wegen der schädigungsunabhängigen Amputation erforderlich und die am linken Bein bestehende Kniegelenksarthrose nicht auf die Narben am linken Oberschenkel zurückzuführen sei. Ein weiterer Antrag des JM blieb ebenfalls ohne Erfolg (Bescheid vom 26.02.1996 und Widerspruchsbescheid vom 25.07.1996).
Neben den Versorgungsleistungen des Beklagten bezog JM von 1949 bis zu seinem Tode eine pauschalierte polnische Kriegsbeschädigtenrente.
Am 27.01.1998 verstarb JM; als Todesursache wurde eine allgemeine Atheromatose angegeben (Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt - Büro für Auslandsrenten (ZUS) - vom 19.10.1998).
Die Klägerin beantragte im Mai 1988 Witwenversorgung und gab zur Begründung u.a. an, JM habe wegen der Verwundung seinen Beruf als Bauer nicht mehr in vollem Umfang ausüben und den angestrebten Berufserfolg nicht erreichen können. Die daraus resultierenden Nachteile hätten eine erhebliche Minderung ihrer Witwenversorgung zur Folge.
Nach Beiziehung von ärztlichen Unterlagen und Einholung von Auskünften der ZUS lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.01.1999 ab. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin stehe eine Witwenrente nicht zu, da JM nicht an einem Schädigungsleiden verstorben sei. Witwenbeihilfe sei eben falls nicht zu gewähren, weil die Klägerin seit dem Tode des JM polnische Hinterbliebenenrente nach einem Kriegsinvaliden (Wojskowe Zaopatrzenie Rodzinne = WZR-Rente) beziehe. Dabei handele es sich um eine pauschaliert berechnete Rentenleistung, in der eine mögliche Einkommensminderung des Kriegsbeschädigten während seines Erwerbslebens nicht zum Tragen komme.
Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin im Wesentlichen auf die erheblichen Beeinträchtigungen des JM durch die Kriegsverletzungen während seines Berufslebens. Er habe seinen Beruf als Bauer nie voll ausüben können mit der Folge von Einbußen auch bei ihrer Witwenrente. Der Beklage wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1999 zurück und führte ergänzend aus, selbst wenn JM schädigungsbedingt beeinträchtigt gewesen wäre, seinen Beruf als selbständiger Landwirt voll wettbewerbsfähig auszuüben, könne daraus keine Minderung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin abgeleitet werden. Die Klägerin habe als Ehefrau e...