rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 14.07.1998; Aktenzeichen S 16 V 143/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 14.07.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1923 geborene in Polen lebende Klägerin ist die Witwe des 1919 in H. geborenen und am 16.11.1998 verstorbenen E ... C ... (nachfolgend Beschädigter genannt). Sie war mit ihm seit 1952 verheiratet.
Der Beschädigte, der in R., Polen, lebte, war deutscher Volkszugehöriger. Er leistete nach den Angaben der Klägerin von 1939 bis November 1941 Dienst in der Deutschen Wehrmacht. Im März 1940 erlitt er als Soldat bei einem Unfall einen Unterschenkelbruch.
Nach dem Besuch der Volksschule war er nach Angaben der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt (ZUS) Warschau von 1935 bis 1938 und von Dezember 1942 bis Juni 1945 als Arbeiter untertage, zuletzt als Wagenschieber, beschäftigt. Von 1947 bis Juni 1951 arbeitete er als Monteur und Maurer und vom 12. Juli 1951 bis zum 31.12.1981 bei der Firma H ... " ..." in O. als Maurer, Maschinenleiter auf Schiffen der Binnenschiffahrt. Ab Januar 1982 bezog der Beschädigte von der polnischen Sozialversicherungsanstalt H. eine vorzeitige Rente, berechnet nach seinem durchschnittlichen Monatsverdienst von Dezember 1980 bis November 1981 (11.782,75 alte Zloty).
Am 16.11.1995 starb er an den Folgen einer Atheromatose.
Mit Wirkung vom 01.05.1967 bezog der Beschädigte vom Beklagten Teilversorgung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vom Hundert (v.H.) wegen der Schädigungsfolgen Verkürzung und Verbiegung des linken Unterschenkels nach Bruch.
Die Anerkennung eines Augenleidens als weitere Schädigungsfolge und die Neufeststellung seines Anspruchs auf Teilversorgung wegen behaupteter Verschlimmerung lehnte der Beklagte 1989/1991 (Bescheid vom 09.03.1989, Widerspruchsbescheid vom 11.01.1991) und 1995 (Bescheid vom 23.11.1995) bindend ab. Mit dem Bescheid vom 23.11.1995 wurden mit einer MdE um 30 v.H. die Schädigungsfolgen wie folgt neu bezeichnet:
Bewegungseinschränkung und Arthrose rechtes Kniegelenk nach unter Verbiegung verheiltem Unterschenkelbruch rechts, Narben am rechten Unterschenkel.
Nach dem Tode des Beschädigten beantragte die Klägerin am 20.02.1996 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Ihr Ehemann sei an den Folgen der Kriegsverletzung verstorben. Er habe im Krieg am rechten Bein und am linken Auge Verletzungen erlitten und sich an der Front in Rußland Erkältungen zugezogen. Wegen der Verletzungen habe er seine Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben können. Dies habe zu finanziellen und wirtschaftlichen Einbußen geführt. Sie könne weder Unterlagen noch Zeugen über bzw. für den schulischen und beruflichen Werdegang des Beschädigten beibringen bzw. nennen. Ihrem Antrag hatte die Klägerin eine Bescheinigung des Arztes Dr. K ..., R ..., beigefügt. Darin ist ausgeführt, der Beschädigte habe wegen der Folgen der Verletzung des rechten Unterschenkels im Gesundheitszentrum R ... in ärztlicher Behandlung gestanden, ebenso wegen arterieller Hypertonie und Altersdiabetes. Am 16.11.1995 sei er vor Eintreffen des Krankenwagens verstorben. Ferner übersandte die Klägerin den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt H. über die ihr nach dem Tod des Beschädigten gewährte Familienrente sowie eine Beschäftigungsverlaufskarte über die Beitragszeiten des Beschädigten.
Die Z ... W ... übersandte weitere medizinische Unterlagen, u.a. Gutachten der Bezirksärztekommission für Invalidität und Beschäftigung, H ... und G ..., vom 27.12.1988 und 27.06.1994, und teilte mit, es könne nicht festgestellt werden, welche Ausbildung der Beschädigte gehabt und ob er wegen seiner Invalidtät weniger als andere auf dem gleichen Posten beschäftigte Arbeiter verdient habe. In dem erstgenannten Gutachten wurde der Beschädigte wegen Blindheit links und Sehstörung rechts der zweiten Invalidengruppe und in dem letztgenannten Gutachten der ersten Invalidengruppe zugeordnet. Wegen Blindheit (Blindheit des linken Auges, praktische Blindheit des rechten Auges) und des Alters wurde Pflegebedürftigkeit anerkannt. In der ebenfalls beigefügten Krankengeschichte der Allgemeinen Fürsorgeeinrichtung des Gemeindezentrums R ... sind Behandlungen des Beschädigten, im wesentlichen wegen Herzleiden, Diabetes, Augenleiden, Beschwerden an der Lendenwirbesäule und den oberen Extremitäten, in der Zeit von 1967 bis zu seinem Tode dokumentiert.
Gestützt auf die Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. B ... lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29.04.1997 die Gewährung von Witwenrente und -beihilfe ab. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht, weil der Tod des Beschädigten nicht wesentlich ursächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen sei. Bei der Atheromatose, an deren Folgen er verstorben sei, h...