Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung zu Unrecht bewilligter Leistungen der Pflegeversicherung nach bindend gewordenem Aufhebungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Wenn eine Leistungsaufhebung bestandskräftig geworden ist, muss das auch das Berufungsgericht in einem folgenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde legen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.08.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit stehen die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen nach einem Pflegegrad 2 und die Weitergewährung dieser Leistungen über den 30.06.2019 hinaus.
Die 0000 geborene und bei der Beklagten kranken- und pflegeversicherte Klägerin beantragte im Juli 2017 die Gewährung von Leistungen der Pflegversicherung. Nach Untersuchung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2017 rückwirkend ab Antragstellung Pflegegeld nach einem Pflegegrad 2.
Im Rahmen der vom SMD empfohlenen Nachuntersuchung im Dezember 2018 und psychiatrischer Zusatzbegutachtung im Januar 2019 wurde kein Pflegegrad mehr festgestellt. Nach entsprechender Anhörung der Klägerin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2017 mit Bescheid vom 06.03.2019 für die Zukunft, d.h. mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides auf. Gegen den ihr am 09.03.2019 förmlich zugestellten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich in keiner Hinsicht verbessert. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bis zum 31.05.2019 erbrachte die Beklagte mit Blick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs die ursprünglich bewilligten Leistungen weiter. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb erfolglos (Abweisung der Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2020 - S 3 P 191/19 - SG Gelsenkirchen, Zurückweisung der Berufung mit Urteil vom 18.02.2021 - L 5 P 126/20 - LSG Nordrhein-Westfalen, Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.08.2021 - B 3 P 4/21 B, Verwerfung der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge mit Beschluss vom 22.09.2021 - B 3 P 4/21 C, Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge mit Beschluss vom 08.11.2021 - B 3 P 6/21 C).
Nach Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 06.03.2019 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2021 nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die einstweilen weiter erbrachten Leistungen für die Zeit vom 10.03.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 1.169,20 EUR zurück. Es seien für März bis Juni monatlich 316,00 EUR gezahlt worden, tatsächlich beanspruchen könne die Klägerin nur Leistungen für die Zeit vom 01.03. bis zum 09.03.2019 in Höhe von 94,80 EUR (316 EUR / 30 x 9 Tage).
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.10.2021 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 als unbegründet zurück. Die überzahlten Leistungen seien zurückzufordern. Die Beklagte habe hierbei keinen Ermessensspielraum.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.01.2022 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufhebung der ursprünglich bewilligten Leistungen unrechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid nicht einfach auf der Grundlage eines Hausbesuchs aufheben dürfen. Dass Gegenstand dieses Besuchs die Überprüfung des Pflegegrades sein sollte, sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie wende sich deshalb gegen die Rückzahlungsverpflichtung. Darüber hinaus seien die Pflegleistungen rückwirkend ab Juni 2019 wieder auszuzahlen. Im Übrigen beanspruche sie mit Blick auf die Sachbehandlung durch die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 100.000 EUR. Darüber hinaus könne sie urheberrechtliche Vergütungen für die Nutzung ihrer zahlreichen geistigen Schöpfungen u.a. durch die Knappschaft verlangen. Die Rückzahlung des Pflegegeldes könne notfalls mit diesen Vergütungsansprüchen verrechnet werden.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 21.06.2022, der Klägerin zugestellt am 02.07.2022, zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Soweit die Klägerin sich mit Forderungen gegen die Krankenversicherung u.a. wegen Urheberrechtsverletzungen wende, sei eine Aufrechnung gegenüber der Beklagten als Pflegeversicherung schon mangels Aufrechnungslage nicht möglich. Es stehe der Klägerin frei, solche Ansprüche gesondert geltend zu machen. Hierfür seien die Sozialgerichte allerdings nicht zuständig.
Nach Auslegung des Sozialgerichts hat die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 06.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1...