Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2021 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Dortmund ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 34 R 2477/18 geführte Verfahren fortzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endendscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 34 R 2477/18, Sozialgericht (SG) Dortmund, in der Hauptsache erledigt ist.
Die Klägerin hat am 15.10.2018 vor dem SG Duisburg S 53 R 975/16 Klage erhoben gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2018, mit dem die Beklagte die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als selbständige Propagandistin mit im Wesentlichen einem Auftraggeber gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 01.01.2013 bis 15.09.2017 und eine entsprechende Beitragspflicht festgestellt hatte. Mit Beschluss vom 26.11.2018 hat das SG Duisburg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Dortmund verwiesen, bei dem der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 34 R 2477/18 fortgeführt worden ist.
Nachdem der Kammervorsitzende der Klägerin am 30.08.2019 aufgegeben hatte, innerhalb eines Monats eine Aufstellung ihrer Einkünfte in den Jahren 2013 bis 2017, getrennt nach Auftraggebern, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen, hat die Klägerin am 29.01.2020 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Darin hat sie ihre Versicherungs- und Beitragspflicht vom 01.01.2013 bis 30.09.2017 anerkannt und sich bereit erklärt, die Beitragsforderung von 24.079,29 Euro in Raten von 500,- Euro monatlich an die Beklagte zu zahlen. Nachdem die Beklagte sich hiermit nicht einverstanden erklärt hatte, hat die Klägerin am 31.01.2020 eine Aufstellung ihrer Einkünfte von Januar 2015 bis September 2017 nebst Abrechnungen vorgelegt. Sie hat sich nunmehr bereit erklärt, 17.346,79 Euro an rückständigen Beiträgen zu zahlen.
Mit Beschluss vom 03.02.2020 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin abgelehnt, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden seien.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.02.2020 unter anderem vorgetragen, dass die Umsätze für die Fa. G und Fremdware jeweils dem Hauptauftraggeber zuzurechnen seien, was sich aus einer entsprechenden Zusatzvereinbarung ergebe. Zudem habe die Klägerin die bereits am 06.06.2017 angeforderten Einkommenssteuerbescheide zum Nachweis der erzielten Arbeitseinkommen nicht vorgelegt. Mit Verfügung vom 27.02.2020 und Erinnerungen vom 27.04.2020 und 09.06.2020 ist die Klägerin durch das SG hierzu zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Am 03.08.2020 (eine Ausfertigung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.08.2020) hat der stellvertretende Vorsitzende der 34. Kammer eine Betreibensaufforderung erlassen, die er im (in den Gerichtsakten befindlichen) Original mit seinem Nachnamen unterschrieben hat, mit folgendem Inhalt:
"...
in obiger Streitsache wird die Klägerin aufgefordert, das Verfahren zu betreiben, insbesondere die Verfügung des Gerichts vom 27.02.2020 (Erinnerungen vom 27.04.2020 und 09.06.2020) zu erledigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt."
Nachdem hierauf keine Reaktion der Klägerin erfolgt ist, ist die Streitsache mit Verfügung vom 10.11.2020 als erledigt durch Zurücknahme ausgetragen worden.
Am 11.01.2021 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren fortzuführen. Auf Grund ihres umfangreichen Sachvortrages habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass sie kein Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits gehabt habe. Die Betreibensaufforderung sei unwirksam gewesen, weil sie keine Unterschrift des Richters enthalten habe. Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.02.2020 sei allein mit dem Hinweis zur Stellungnahme übersandt worden. Eine konkrete Fragestellung bzw. Einforderung einer Mitwirkungshandlung durch sie habe es von Seiten des Gerichts nicht gegeben. Sie hat die durch die Regierungsbeschäftigte R unterschriebene und mit dem Gerichtsstempel versehene Ausfertigung der Betreibensaufforderung vom 03.08.2020 übersandt, wonach diese im Anschluss an den bereits wiedergegebenen Wortlaut weiter lautete:
"Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende der 34. Kammer
H
Richter am Sozialgericht
Ausgefertigt
[Unterschrift: R]
R
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 34 R 2477/18 nicht durch die Klagerücknahmefiktion am 07.11.2020 in der Hauptsache erledigt worden ist,
Die Bek...