rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 27.06.1996; Aktenzeichen S 10 V 64/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27. Juni 1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um Witwenversorgung aus der Kriegsopferversorgung.
Die 1929 geborene in Polen lebende Klägerin ist die Witwe des 1923 geborenen und am 11.07.1991 verstorbenen P. P. (nachfolgend Beschädigter genannt). Sie war mit ihm seit 1952 verheiratet.
Der Beschädigte, der in L. (jetzt L.), Polen, lebte, war deutscher Volkszugehöriger und leistete vom 15.04.1942 bis zum 17.10.1944 Dienst in der Deutschen Wehrmacht. Am 03.12.1942 erlitt er einen Infanteriegeschoß-Durchschuß des rechten Hüftgelenkes.
Er besuchte von 1929 bis 1937 die Volksschule in L ... Von Oktober 1937 bis September 1938 arbeitete er als Landhelfer in der Landwirtschaft. Vom 07.04.1949 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 11.04.1982 war er in den Stickstoffwerken "K" in K./Polen beschäftigt. Zunächst arbeitete er bis 1958 als Schlosser, danach bis 1965 als Werkzeugschlosser, anschließend bis 1979 als Härter und dann bis 1980 als Schlosser und Härter. Zuletzt war er als Härter tätig.
Ab Dezember 1979 bezog der Beschädigte von der polnischen Sozialversicherungsanstalt Oppeln eine Kriegs-Militär-Invalidenrente der II. Invalidengruppe in Zusammenhang mit dem Militärdienst in der Deutschen Wehrmacht.
Am 11.07.1991 starb er zwei Tage nach einer Gallenoperation an einem Herzinfarkt.
Mit Wirkung vom 01.04.1961 bezog der Beschädigte vom Beklagten Teilversorgung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. wegen der Schädigungsfolgen "Bewegungseinschränkung im rechten Hüft- und Kniegelenk mit Verkürzung des rechten Beines um 6 cm."
Im Hinblick auf die von der polnischen Sozialversicherungsanstalt geleistete Kriegs-Militär-Invalidenrente brachte der Beklagte 1980 unter entsprechender Anwendung der Ruhensvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Teilversorgung zum Ruhen.
Durch Bescheid vom 04.04.1985 stellte der Beklagte die schädigungsbedingte MdE mit 70 v.H. neu fest und bezeichnete die Schädigungsfolgen nunmehr wie folgt:
"Versteifung des rechten Hüftgelenkes, praktische Versteifung des rechten Kniegelenkes, Spitzfußstellung und Beinverkürzung rechts um 5,5 cm mit Narbe in der rechten Leiste und an der rechten Hüfte, Muskelminderung des rechten Oberschenkels nach Durchschuß des rechten Hüftgelenkes."
Ab 01.04.1984 wurde wieder Teilversorgung gewährt.
Auf den Antrag des Klägers, die schädigungsbedingte MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu erhöhen, weil er seine bis 1982 ausgeübte berufliche Tätigkeit, die überwiegend hätte stehend verrichtet werden müssen, nur mit einem außergewöhnlichen Energie- und Kräfteaufwand hätte ausüben können, erhöhte der Beklagte durch weiteren Bescheid vom 29.06.1987 die schädigungsbedingte MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 80 v.H. und gewährte ab 01.04.1984 entsprechend höhere Teilversorgungsbezüge.
Nach dem Tode des Beschädigten beantragte die Klägerin am 26.08.1991 die Gewährung von Witwenversorgung. Zur Begründung ihres Antrages übersandte sie eine Bescheinigung des Facharztes für Urologie und Chirurgie W. K., K ... Darin ist ausgeführt worden, der Beschädigte sei am zweiten Tag nach einer Gallenblasenoperation an einem Herzinfarkt gestorben. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod und den Schädigungsfolgen. Diese seien ursächlich für die beim Beschädigten vorliegende Fettleibigkeit, Hypertonie und Zucker krankheit gewesen, die zu der den Herzinfarkt verursachenden coronaren Herzerkrankung geführt hätten.
Ferner übersandte die Klägerin den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Oppeln über die ihr nach dem Gesetz über die Versorgung der Kriegsinvaliden und deren Angehörigen ab dem Todestage des Beschädigten gewährte Hinterbliebenenrente und einen Bericht über die am 19.12.1979 von dem Facharzt für Chirurgie und Ortho pädie E. P., K., durchgeführte Untersuchung des Beschädigten.
Gestützt auf die Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. S. lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15.01.1992 die Gewährung von Witwenrente und -beihilfe mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht, weil der Tod des Beschädigten nicht auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen sei; der Beschädigte sei an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben. Die Gewährung von Witwenbeihilfe komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschädigte seine berufliche Tätigkeit schädigungsbedingt nicht voll hätte ausüben können oder aufgrund der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Er sei zwar in seinem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert gewesen, bei der Berechnun...