rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.12.1998; Aktenzeichen S 8 RJ 6/96) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 2/02 B) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 01.02. 1996 und 24.04.1996 verurteilt, die Altersrente nach Maßgabe der im Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen ab 01.05.1996 neu zu berechnen und zu gewähren. Dies gilt für die Zeiten vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.09.1959 bis 15.06.1961 mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Bewertung dieser Zeiten nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht zu einer höheren Rente führt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.1999 abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte aus beiden Rechtszügen zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig, insbesondere, welchen Qualifikations- bzw. Leistungsgruppen die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zuzuordnen und ob diese zu 6 Sechsteln zu berücksichtigen sind.
Der am ...1936 in Königshütte in Oberschlesien/Polen geborene Kläger besuchte 7 Jahre die Volksschule und im Anschluss daran 4 Jahre lang das Beuthener Handelstechnikum. Er beendete die Ausbildung in der Fachrichtung für Finanzen der Handelsunternehmen und legte die Abschlussprüfung ab. Unter dem 03.06.1953 wurde ihm das Reifezeugnis erteilt. Laut Bescheinigung des Kultusministers NRW vom 24.10.1979 ist der Kläger aufgrund dieser Ausbildung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt", Fachrichtung Betriebswirtschaft, zu führen.
In der Zeit vom 01.08.1953 bis zum 20.09.1956 war er zunächst als Sachbearbeiter/Inventarisateur, ab dem 01.01.1954 als Instrukteur für Finanzfragen (Inventurleiter) - laut Arbeitsbescheinigung vom 07.08.1978 zuletzt als Sachbearbeiter bei der Direktion des Städt. Lebensmitteleinzelhandels beschäftigt.
Als Ersatz für seinen Wehrdienst war der Kläger unter Tage auf der Zeche J ... in P ... S ... in der Zeit vom 18.10.1956 bis zum 30.11.1957 als Hilfsbergmann und anschließend bis zum 05.10.1958 sowie vom 27.10.1958 bis zum 06.08.1959 wiederum als J ... bei dem Unternehmen für Bergbauarbeiten in B ... tätig, nachdem er zunächst in der Zeit vom 04.10. bis zum 27.10.1957 an einer Schulung im Beruf als Bergmann teilgenommen hatte.
In der Folgezeit übte er wieder Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus, und zwar in der Zeit vom 17.08.1959 bis zum 15.06.1961 beim Städt. Einzelhandelsunternehmen für Textilien, Bekleidung und Schuhe in K ..., zuletzt als Inventarisator. Am 15.02.1960 hatte er eine Qualifikationsprüfung zur Ausübung der Funktion eines Inventarisierungs-Rechnungsprüfers abgelegt (180-stündiger Lehrgang).
Am 19.06.1961 wechselte er zum Städtischen Einzelhandelsunternehmen für verschiedene Industrieartikel in K ... Das Beschäftigungsverhältnis dauerte bis zum 31.12.1962. Zuletzt war er als Leiter der Abt. für Inventarisation eingesetzt.
Daran schloss sich im Zeitraum 02.01.1963 bis 14.05.1964 eine Tätigkeit, zuletzt als Inspektor, bei der Staatlichen Handelsrevisionsbehörde in K ... an. Der Kläger nahm in der Zeit vom 22.05. bis zum 27.06.1963 an einem 200-Stunden-Lehrgang für Inspektoren teil, nach dessen Abschluss er bei zweijähriger Berufserfahrung zur Ausübung der Funktion eines Oberinspektors in der Industriebranche berechtigt war.
Seine berufliche Tätigkeit führte der Kläger im Kunstgewerbegeschäft C ... in K ... fort (Zeitraum 16.05.1964 bis 15.02. 1968). Zuletzt war er dort als Versorgungsleiter tätig. Er wechselte am 07.03.1968 zur Verbrauchergenossenschaft S ... in K ... Bei seinem Ausscheiden am 30.11.1971 übte er die Funktion des Leiters der Versorgungsabteilung aus. Erneut war er anschließend bis zum 30.04.1974 bei dem Kunstgewerbeunternehmen C ..., Verkaufsgeschäft in K ..., tätig, und zwar zuletzt als Geschäftsleiter. In der Zeit vom 19.02.1973 bis zum 11.03.1974 schloss er ein genossenschaftliches Studium im Rechnungs- und Kontrollwesen für Führungskräfte erfolgreich ab. An einem Lehrgang für Warenprüfer im Rohledereinkauf der Landwirtschaftszentrale der Genossenschaft Bauernselbsthilfe nahm der Kläger in der Zeit vom 19.10. bis zum 17.11.1973 mit Erfolg teil.
In der Zeit vom 02.05.1974 bis zum 31.07.1978 war er schließlich bei der Gemeindegenossenschaft Bauernselbsthilfe P ... in L ... M ... tätig, zuletzt als Leiter der Kreissammelstelle für Rohledereinkauf.
Der Kläger siedelte am 13.10.1978 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Auf seinen Antrag hin führte die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren durch und erteilte unter dem 30.03.1987 einen Feststellungsbescheid, gegen den der Kläger am 04.05.1987 Widerspruch einlegte.
Dem Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheiden vom 16.02.1989, ...