Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vor dem Hintergrund seiner Schädigung durch Contergan. Er wendet sich gegen den Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020.
Der Kläger wurde 0000 geboren. Er bezieht eine sogenannte Contergan-Rente. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt. Der Kläger gehört zu der Gruppe von Personen, deren Mütter während der Schwangerschaft das von der in L. ansässigen N. GmbH seinerzeit vertriebene thalomidhaltige Mittel "Contergan" eingenommen hatten und die Ende der 1950er / Anfang der 1960ger Jahre infolgedessen mit schweren Fehlbildungen von Gliedmaßen und anderen Körperschäden geboren wurden. Auf den in der Folge vor dem Landgericht Aachen - 4 KMs 1/68, 15 - 115/67 - geführten sog. "Contergan-Prozess" wird verwiesen. Verwiesen wird insbesondere auf den mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsbeschluss vom 18.12.1970.
Der Kläger beantragte am 27.02.2009 erstmals Leistungen nach dem OEG wegen seiner Conterganschädigung bei dem Beklagten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.04.2009 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte per Widerspruchsbescheid vom 09.09.2009 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 26.11.2012 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Kern aus, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG sei nicht erfüllt. Es fehle an einem nachweisbaren Vorsatz bzw. der erforderlichen feindseligen Willensrichtung der seinerzeit für das Präparat Contergan verantwortlichen. Zudem ließen sich nach dem stattgehabten Zeitablauf über den seinerzeitigen Einstellungsbeschluss des Landgericht Aachens hinausgehende Feststellungen zu den Vorgängen absehbar nicht mehr treffen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit seinem am 04.06.2019 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger abermals Leistungen für Gewaltopfer. Der Beklagte fasste dies als Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X auf. Der Kläger nahm insbesondere auf den von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang von NS-Verbrechen geprägten Begriff der funktionellen Beihilfe Bezug und führte aus, er möchte diese Grundsätze auch auf den Conterganskandal angewandt wissen. Er reichte verschiedene Unterlagen zu den Akten des Beklagten, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen wird. Mit Bescheid vom 21.02.2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2010 - L 10 (6) B 8/09 VG - verneinte er die unmittelbare feindliche Ausrichtung gegenüber dem durch Contergan letztlich geschädigten Personenkreis. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Frage nach einer Übertragbarkeit des Begriffes der funktionellen Beihilfe. Der Kläger legte Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein. Auf dessen Begründung sowie die weiteren von dem Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Per Widerspruchsbescheid vom 23.11.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 22.12.2020 zum Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009 zu verurteilen, die bei ihm bestehende Conterganschädigung als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm Rentenleistungen und Heilbehandlung nach den Vorschriften des OEG und des BVG zu gewähren.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2021 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Grundlage der angegriffenen Bescheide ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Anknüpfungspunkt ist vorliegend der Bescheid vom 09.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2009.
Eine Abänderung des letztgenannten Bescheides hat nicht zu erfolgen.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1, 2 OEG ist (weiterhin) nicht erfüllt.
Nach § 1 Abs. 1...