rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 16.10.2000; Aktenzeichen S 14 (1) AL 93/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld für den Monat November 1998 in Höhe von 1.052,44 DM hat. Hier bei ist insbesondere streitig, ob sich die Beklagte auf die Fristversäumnis bei der Antragstellung berufen darf.
Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen für die Aufstellung von Gerüstbauten. Sie wurde im November 1998 mit 9 Mitarbeitern für die Aufstellung verschiedener Gerüste an 23 Neubaustellen beauftragt. Aufgrund der Wetterlage fielen der 02.11.1998, 11.11.1998 sowie die Tage vom 17.11. bis 20.11.1998 als Arbeitstage aus.
Unter dem Datum des 15.12.1998 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 670,00 DM und Winterausfallgeld in Höhe von 382,44 DM für den Monat November 1998 gemäß § 323 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III). Dieser Antrag ging am 18.01.1999 bei der Beklagten ein. Nach Angaben der Klägerin soll der Antrag vom 15.12.1998 am gleichen Tag der Post übergeben worden sein.
Mit Bescheid vom 12.02.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999, lehnte die Beklagte den Antrag ab unter Hinweis darauf, dass dieser bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von 1 1/2 Monaten zu stellen gewesen sei. Diese Frist habe am 15.01.1999 geendet. Der Antrag sei am 18.01.1999 nach Fristablauf eingegangen. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sei bei der Versäumung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGB III nicht möglich. Verzögerungen auf dem Postweg gingen zu Lasten des Antragstellers, da dieser das Übermittlungsrisiko der Postbeförderung trage.
Hiergegen hat die Klägerin am 13.07.1999 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sie habe den verspäteten Zugang am 18.01.1999 nach Ablauf der Frist des § 325 Abs. 4 SGB III nicht zu vertreten. Der Antrag sei als fristgerecht eingegangen zu behandeln. Die Klägerin habe den Antrag rechtzeitig auf den Postweg gegeben. Zur weiteren Begründung beziehe sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1999 (1 BVR 762/99). Aus dieser Entscheidung sei zu folgern, dass bei der Anwendung von Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden dürften. Im Verantwortungsbereich des Bürgers liege es lediglich, dass zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen könne.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.1999 zu verpflichten, ihr für den Monat November 1998 Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld in Höhe von 1.052,44 DM zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frist des § 325 Abs. 4 SGB III um eine Ausschlussfrist handele, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht komme. Der Antrag der Klägerin sei wegen Verfristung abzulehnen gewesen.
Mit Urteil vom 16.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt:
"Nach § 323 Abs. 2 SGB III sind Leistungen der Winterbaubeförderung vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Nach § 325 Abs. 4 SGB III in der Fassung bis zum 31.10.1999 sind Leistungen der Winterbauförderung innerhalb einer Ausschlussfrist zu beantragen, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Der Antrag der Klägerin vom 15.12.1998 auf Zuschuss-Wintergeld und Winterausfallgeld für den Monat November 1998 ist nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGB III (i. d. F. bis 31.10.1999) bei der Beklagten eingegangen. Die Frist endete mit Ablauf des 15.01.1998. Der Antrag ging am 18.01.1999 bei der Beklagten ein. Auf den Antrag, der eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellt, sind die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen entsprechend anzuwenden (BSG SozR 4100 § 72 Nr. 2). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BSG wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Dies gilt auch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs. 3 BGB). Der Zu...