Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 23.6.2008 - L 3 R 43/08, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte berechtigt war, die persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors zu ermitteln.
Die Beklagte bewilligte der ... 1964 geborenen Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2004. Der Feststellung des Monatsbetrages der Rente legte die Beklagte 26,5090 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sie aus 27,5848 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,961 errechnete. Nach Anlage 6 des Bescheides vom 14.10.2006 verminderte sie in Anwendung der Anlage 23 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Zugangsfaktor, indem sie für jeden Kalendermonat nach dem 30.04.2026 (Vollendung eines Lebensalters von 61 Jahren und 11 Monaten) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres den Faktor von 1,0 um 0,003 reduzierte, d. h. 13 x 0,003 (= 0,039). Vervielfältigt mit dem maßgeblichen aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 1,0 ergab dies einen monatlichen Zahlbetrag von 685,52 € (brutto). Im Versicherungsverlauf berücksichtigte die Beklagte eine Zurechnungszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung am 06.06.2001 bis zum 30.04.2022 (250 Monate).
Mit Schreiben vom 16.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006, B 4 RA 22/05 R, die Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente im Rahmen des § 44 SGB X sowie die Nachzahlung zu Unrecht einbehaltener Kürzungsbeträge.
Mit Bescheid vom 13.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Bescheid vom 14.10.2002 der geltenden Rechtslage entspreche. Der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in dem zitierten Urteil könne nicht gefolgt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 als unbegründet zurück.
Mit der am 04.06.2007 vor dem Sozialgericht Aachen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschläge beantragt. Sie hat sich dabei wiederum auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (s. o.) gestützt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.12.2007 abgewiesen. Der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vermochte es sich nicht anzuschließen. Dagegen sprächen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Neuregelungen auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 77 SGB VI beständen nicht.
Gegen das ihr am 18.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2007 Berufung eingelegt. Sie stützt sich dabei weiterhin auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 06.05.2006 (s. o.) sowie das Urteil des 8. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2007 - L 8 R 353/06 -.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14.10.2002 zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2004 ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in neun von ihr vor dem Bundessozialgericht geführter Musterverfahren vorgeschlagen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.02.2007 und vom 02.05.2007 nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht gemäß §...