Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klagen, die Klageänderung betreffend, werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.08.2017.
Der 1946 geborene Kläger stellte am 03.02.2017 bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit ab dem 01.05.2017. Er teilte bei Antragstellung mit, dass er zurzeit keine Wohnung habe und gelegentlich bei Freunden, Verwandten oder Kunden verweile. Für eine feste Wohnung reiche seine Altersrente und der geringe Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nicht aus. Der Kläger legte gleichzeitig einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, wonach seine Rente ab dem 01.07.2016 monatlich netto 541,72 Euro betrug. Ferner überreichte der Kläger einen so genannten "Hauseigentümer-Vorschlag" der W GmbH vom 01.02.2017, wonach dem Kläger ab dem 20.03.2017 eine Einzimmerwohnung in T mit einer Wohnfläche von 43 m² zu einer Bruttowarmmiete i.H.v. 409,38 Euro monatlich angeboten wurde. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.2017, dass die geforderte Miete sozialhilferechtlich angemessen sei. Nachdem der Kläger auf Anforderung durch die Beklagte verschiedene weitere Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2017 auf, folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
"- Anlage EKS, abschließend für die vergangenen sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend);
- Anlage EKS, vorläufig für die kommenden sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend);
- Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016;
- Kundenfinanzstatus, Finanzübersicht Kreissparkasse L;
- Nachweis über die Einrichtung eines Girokontos (gemäß beiliegendem Merkblatt);
- Nachweis über den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz (alternativ: Erklärung über das zuletzt bestehende Versicherungsverhältnis);
- Aufhebungsbescheid Grundsicherung L (alternativ: Bestätigung, dass in L keine Grundsicherung bezogen wurde);
- Anmeldebestätigung für die Wohnung D-Str. 30".
Die Beklagte wies den Kläger gleichzeitig darauf hin, dass bei Verletzung der angeforderten Mitwirkungshandlungen eine Versagung der beantragten Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) in Betracht komme.
Mit weiterem Schreiben vom 13.07.2017 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme sowie Erinnerung an ihr Mitwirkungsschreiben vom 25.04.2017 zur Vorlage eines Kundenfinanzstatus der Stadtsparkasse L auf und teilte dem Kläger hierbei mit, es werde eine Bestätigung bzw. Negativbescheinigung der Geschäftsbeziehungen zur Sparkasse L benötigt. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2017 forderte die Beklagte Belege für die EKS für das erste Halbjahr 2017 sowie nochmals einen Kundenfinanzstatus der Sparkasse L an. Die Beklagte wies erneut auf die Möglichkeit einer Versagung der beantragten Leistungen bei Unterlassen der angeforderten Mitwirkung hin.
Die Beklagte fertigte unter dem Datum 18.08.2017 einen Bewilligungsbescheid über Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 242,89 Euro für die Monate Mai bis September 2017. Der Bescheid enthielt als Adresse "D-Str. 26" in T. Der Brief mit dem Bewilligungsbescheid lief mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" am 24.08.2017 an die Beklagte zurück. Der Bescheid wurde sodann von der Beklagten mit dem Vermerk "Bescheid versehentlich versandt, Leistungen wurden versagt! Nicht erneut verschicken!" zur Verwaltungsakte genommen. Gleichzeitig überwies die Beklagte den bewilligten Gesamtbetrag i.H.v. 1.214,45 Euro für die fünf Monate auf das Girokonto des Klägers. Mit Bescheid vom 31.08.2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des aufgrund eines technischen Fehlers überwiesenen Betrages in Höhe von 1.214,45 Euro auf.
Mit Bescheid vom 29.08.2017 versagte die Beklagte die beantragten Leistungen nach § 66 SGB I und führte zur Begründung unter anderem aus, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die mit verschiedenen Schreiben angeforderten Unterlagen, die sein Einkommen sowie seinen Finanzstatus klären sollten, nicht vorgelegt habe. Der Kläger sei hierdurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe daher die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 24.01.2018 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.11.2018 an das örtlich zus...