Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Fristablaufs
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Normenkette
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat.
Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 28. September 2007 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht Halle den Streitwert mit Beschluss vom 20. August 2008 auf 50.263,40 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Da sich der Kläger mit der Klage sowohl gegen die Zahlungsaufforderung als auch gegen das Verrechnungsersuchen gewandt habe, habe die gesamte Forderung im Streit gestanden. Es sei daher gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe der Gesamtforderung festzusetzen.
Der Beschluss ist dem Kläger am 21. August 2008 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schreiben vom 30. September 2008, das am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist die Beschwerde nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Das Verfahren hat sich durch das Schreiben des Klägers vom 28. September 2007 erledigt, mit welchem der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Dieses Schreiben ist am 1. Oktober 2007 beim Sozialgericht Halle eingegangen. Die Sechsmonatsfrist endete daher mit Ablauf des 1. April 2008. Da der Streitwert erst mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. August 2008, und damit später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, festgesetzt worden ist, konnte der Kläger noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Streitwertbeschlusses hiergegen Beschwerde einlegen. Nachdem der Beschluss am 21. August 2008 zugestellt worden war, endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 21. September 2008. Die am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangene Beschwerde ist daher wegen Fristablauf unzulässig.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen