Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rentenanpassung 2008. Verfassungsmäßigkeit. Altersrente. Beitrittsgebiet. Anpassungsmitteilung. Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
§ 1 Abs 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008 (juris: RWBestG 2008) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 23.6.2011 - L 8 R 210/10).
Normenkette
RWBestG § 1 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine stärkere Erhöhung ihrer Altersrente im Rahmen der Rentenanpassung zum 01. Juli 2008.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 01. Oktober 2004 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 03. September 2004, neu berechnet mit Bescheid vom 13. Juli 2005). Am 24. Juli 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 ein. Sie protestiere gegen das Rentenüberleitungsgesetz 1991, durch das ihre Anwartschaft auf das Zusatzversorgungssystem des Gesundheitswesens der DDR eingeschränkt und die gesetzlich per Urkunde verbriefte Altersversorgung der Intelligenz hinfällig geworden seien. In der Zeit von Januar 1969 bis Juli 1990 habe der Staat Arbeitgeberanteile an die Deutsche Versicherungsanstalt gezahlt. Aus diesem Grund bitte sie um Neufeststellung ihrer Rente gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Rentenanpassungsmitteilung regele die gesetzlich festgelegte Änderung des aktuellen Rentenwertes. Die begehrte geänderte Berücksichtigung von Beitragszeiten sei bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2005 bestandskräftig geregelt.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Eigentumsschutz sowie die Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes seien bei der Rentenanpassung Ost zum 01. Juli 2008, wie auch in den früheren Jahren, verletzt worden.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 01. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2010 die Berechnung der Altersrente für rechtmäßig befunden. Anlass für diesen Bescheid war der in dem Widerspruch vom 24. Juli 2008 enthaltene Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rentenberechnung.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2011 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Bescheid vom 01. April 2009 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 weder abändere noch ersetze. Das mit der Klage noch verfolgte Ziel einer höheren Rentenanpassung hätte die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend machen müssen. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die Beklagte habe in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 die gesetzlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei umgesetzt. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 sei auch verfassungsgemäß. Hierzu hat das SG auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 (L 8 R 210/10) verwiesen.
Gegen den am 28. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hält die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 für verfassungswidrig. Der permanente Werteverfall bei den Renten sei offensichtlich und werde zwangsläufig zu Altersarmut führen. Außerdem bringe die Angleichung der Versichertenrenten Ost an West nach den seit 2000 praktizierten Anpassungs- und Angleichungswerten lebenslang keine den Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes entsprechende Angleichung der Alterseinkommen Ost an West. Sie verweist zudem auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20. Mai 2011 und begehrt vom Senat eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes durch Beweiserhebung. Sie hat u. a. beantragt, die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, sowie die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2012 zu laden und über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben der Vereinten Nationen anzuhören. Sie erwarte vom Senat nicht mehr und nicht weniger als die unverzügliche Wiederherstellung ihrer Menschenwürde. In Anbetracht der Vorgaben des Ausschusses der Vereinten Nationen sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren nur eine antragsgemäße Entscheidung möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. November 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 01. Juli 2008 in Gestalt des Widerspr...