Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. sozialgerichtliches Verfahren. Berufungsverfahren. Klageänderung. rügelose Einlassung. Schadensersatz wegen Inanspruchnahme eines Bildungskredites. Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die an einer staatlichen Hochschule Studierenden, deren Studium im Rahmen des BAföG förderfähig ist, sind nicht berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II zu beziehen. Ihnen konnten nach dem bis 1.8.2016 gültigen Rechtszustand des SGB II nur - einkommensabhängig - Leistungen für Mehrbedarfe und - sofern ein Härtefall vorlag - Darlehen für den Lebensunterhalt gewährt werden.
2. Die Klage kann im Berufungsverfahren geändert und über die geänderte Klage kann entschieden werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen bzw sich auf die geänderte Klage einlassen.
3. Sozialrechtlich gibt es keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines aufgrund des Leistungsausschlusses für den Lebensunterhalt aufgenommenen Kredits bzw dessen Zinsen.
4. Sofern das Sozialgericht nicht über einen Staatshaftungsanspruch bzw Anspruch aus Amtshaftung entschieden hat, ist das Landessozialgericht nicht befugt, über diese rechtswegfremden Ansprüche zu entscheiden. Dennoch scheidet eine Teilverweisung aus, sofern der Schadensersatz auch aus dem Sozialrecht hergeleitet wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Halle (SG), das seine Klagen auf Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II (Alg II) abgewiesen hat, weil er als Studierender solche Leistungen nicht beanspruchen könne. Zudem macht er im Berufungsverfahren erstmals Schadensersatz wegen eines aufgenommenen Bildungskredits geltend.
Der am ... 1987 geborene Kläger war seit dem Wintersemester 2006/2007 als Studierender der Rechtswissenschaften an der Universität H. eingeschrieben. Im August 2014 begann er den schriftlichen Teil der ersten juristischen Staatsprüfung. Im Februar/März 2015 wiederholte der Kläger diesen Teil der Prüfung. Die erste Staatsprüfung bestand er am 16. Juni 2015. Am 17. Juli 2015 exmatrikulierte ihn die Universität zum Ende des Sommersemesters 2015 (30. September 2015).
Der Kläger erhielt von der KfW Bankengruppe ab dem Monat Januar 2014 bis August 2014 einen Bildungskredit in Höhe von monatlich 300,00 Euro, dessen erste Auszahlung im Februar 2014 erfolgte. Die Stadt H. (...) bewilligte ihm ab dem 1. April bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 31. Juli 2015 Wohngeld in Höhe von 276,00 Euro monatlich (Bescheide vom 24. Juli 2014 und 12. März 2015; erste Zahlung im April 2014 in Höhe von 534,00 Euro).
Der Beklagte hatte schon den ersten Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 17. Juli 2013 abgelehnt. Auch einen weiteren Antrag vom 30. Januar 2014 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 lehnte er ab (Bescheid vom 21. Februar 2014). Damals bewohnte der Kläger in H. allein eine Wohnung, deren Gesamtmietpreis nach Mieterhöhung ab Januar 2014 monatlich 382,85 Euro betrug (inklusive Möbelnutzung für 15,00 Euro). Der Kläger zahlte wegen der nicht anerkannten Mieterhöhung ab Januar 2014 lediglich insgesamt 376,36 Euro monatlich und im August 2014 80 Euro nach. Ab September 2014 zahlte er monatlich 378,36 Euro monatlich. Für seine Kranken- und Pflegeversicherung hatte der Kläger ab Januar 2014 monatlich insgesamt 78,50 Euro und ab Januar 2015 monatlich insgesamt 81,90 Euro zu zahlen.
Den am 3. März 2014 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2014 wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014): Dem Kläger stünde Alg II weder vorläufig noch endgültig zu. Ein Darlehen sei nicht zu gewähren.
Am 7. Juli 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 (Leistungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014) Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren (Aktenzeichen des SG: S 24 AS 3140/14). Hierbei hat er sich für grundsätzlich berechtigt gehalten, solche Leistungen und in der Höhe zu beziehen, wie dies im SGB II für nicht vom Leistungsausschluss betroffene Personen geregelt ist.
Der Kläger beantragte am 23. Juli 2014 erneut die Gewährung von Alg II beim Beklagten.
Hierauf gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2014 dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 zum 31. Januar 2015 ein Darlehen in Höhe von monatlich 591,86 Euro (Leistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 145,00 Euro, wegen Bedarf für Unterkunft und Heizung 368,36 Euro und als Zuschuss nach § 26 SGB II ...