Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 55.19: Negative Feststellungsklage
An das Landgericht _____
Klage
der B-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, _____ (Adresse),
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: RAe _____
gegen die A-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, _____ (Adresse),
– Beklagte –
wegen: negativer Feststellungsklage
Streitwert (vorläufig geschätzt): 50.000 EUR
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
1. |
festzustellen, dass der von der Beklagten in der Abmahnung vom _____ geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht; |
2. |
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. |
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein bekannter Hersteller von Süßwaren. Sie bemüht sich dabei stets um Produktinnovationen. Aus diesem Grund hat die Klägerin anlässlich der Anuga ihre neuen Schokoladenriegel "S" präsentiert. Im Anschluss an die Anuga wurde die Klägerin von der Beklagten wie aus der
Anlage K 1
ersichtlich abgemahnt. Die Beklagte stützte Ihre Abmahnung auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 9 UWG. Sie ist der Auffassung, dass der Schokoladenriegel "S" sowohl in der Farbwahl, wie auch in dem Namen des Schokoladenriegels und dem dafür gewählten Schriftzug zu nah an ihr eigenes Produkt "P" heranreiche. Mit Schreiben vom _____ wurde die Abgabe einer von der Beklagten geforderten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt.
Anlage K 2
Die von der Beklagten in ihrer Abmahnung (Anlage K 1) angekündigten gerichtlichen Maßnahmen sind – soweit ersichtlich – allerdings nicht eingeleitet worden.
Die Klägerin benötigt eine Klärung der Angelegenheit. Es liegt auf der Hand, dass die Produktion und Vermarktung eines innovativen Produktes erhebliche Investitionen erfordert. Wäre die Klägerin gehalten, trotz ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung Produktbezeichnungen und Ausstattung von "S" umstellen zu müssen, wären ihre Investitionen vergeblich. Das vorliegende Verfahren dient daher der Bewertung und Klärung der vermeintlichen Ansprüche der Beklagten.
II.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 3 UWG. Die Klägerin stellt gar nicht in Abrede, dass "S" eine gewisse, wenn auch nur entfernte Ähnlichkeit, an den Schokoladenriegel "P" aufweist. Die Beklagte verkennt allerdings, dass der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenarten verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin verwendet mit "S" einen deutlich anderen Produktnamen als "P". Dies ergibt sich schon aus der Vorsilbe. Das Suffix lässt zwar eine Ähnlichkeit mit dem Produkt der Beklagten aufkommen. Hier wird aber auch allenfalls eine Assoziation geweckt. Hinsichtlich der Farbgebung dominiert bei der Klägerin der Farbton gelb, der im Übrigen für ihre hochwertige Produktreihe "S" charakteristisch ist. Was im Übrigen die längliche Gestaltung des Schokoladenriegels anbelangt, so ist diese insoweit "technisch" bedingt, als es sich bei dem Schokoladenriegel um ein Mitnahmeprodukt handelt. Dieses muss auch "unterwegs" ausgewickelt und bequem gegessen werden können. Bei einem Schokoriegel verbietet sich daher eine Gestaltungsform, bei der größere Teile des Schokoladenproduktes in der Hand des Essers liegen und dadurch aufgewärmt werden.
(Unterschrift)