Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 55.8: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund fehlerhafter Impressumsangaben
An das Landgericht _____
– Kammer für Handelssachen –
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Firma A, _____ (Adresse)
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen die Firma S
– Antragsgegnerin –
wegen: Unterlassung
Streitwert (vorläufig geschätzt): 5.000 EUR
Wir bestellen uns zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
Wir beantragen, und zwar der besonderen Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
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der Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
Gründe:
1. Die Antragstellerin ist dem Gericht bekannt. Sie betreibt den bekannten Bekleidungs-Internetshop I. S vertreibt ebenfalls Bekleidung und Schuhe auf ihrer Website www.xx.de. Dabei handelt es sich bei S um eine GmbH mit Sitz in _____. Diese Information erhält der Verbraucher leider nicht. Wie aus dem als
Anlage ASt 1
vorgelegten Screenshot der Website www.xx.de ersichtlich, enthält diese Website nur ein höchst mangelhaftes Impressum.
2. Das Fehlen der vollständigen Anbieterinformationen stellt daher einen Verstoß gegen die §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 TMG dar. Zwar tritt S in ihrem Impressum unter ihrer Firmenbezeichnung auf. Der Rechtsformzusatz "GmbH" fehlt aber ebenso wie der Hinweis auf den Geschäftsführer, der HRB-Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Informationspflichten dienen aber dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Dienstleistungen. Sie stellen daher nach der Auffassung des BGH (WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Düsseldorf WRP 2014, 88 – Facebook-Impressum) eine Marktverhaltensregelung dar.
Des Weiteren ist an dem vorliegenden Webauftritt zu beanstanden, dass die – ohnehin fehlerhafte – Impressumsseite nur unter erheblichen "Umwegen" zu erreichen ist. Auf der Startseite fehlt jeder Hinweis auf eine Kontaktseite oder gar auf ein Impressum. Vielmehr erreicht man die "Impressumsseite" nur über die Unterseiten "Ihr Weg zu uns" und "Vertriebsinfos". Selbst wenn man mit der Rechtsprechung der Auffassung ist, dass eine Anbieterkennzeichnung über zwei Links immer noch "unmittelbar erreichbar" im Sinne des § 5 TMG ist (s. dazu BGH GRUR 2014, 298 – Runes of Magic), genügen die Angaben der Antragsgegnerin nicht. Die Unterseiten der Antragsgegnerin bieten einem Betrachter keinen Hinweis darauf, dass er dort Anbieterinformationen erhalten könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht ein Verstoß gegen die §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 TMG.
(Unterschrift)