Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 56.23: Beschlussanfechtung (§ 44 Abs. 1 und 2 WEG n.F.)
An das Amtsgericht
Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen
_____
Klage nach § 44 WEG n.F.
des Wohnungseigentümers _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____
gegen
den Verband "WEG" _____, vertreten durch den Verwalter Firma _____ Verwaltungs-GmbH, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführerin _____
– Beklagter –
Es wird beantragt, den auf der Eigentümerversammlung vom _____ der Wohnungseigentümergemeinschaft _____ zu TOP _____ gefassten Mehrheitsbeschluss für ungültig zu erklären.
Begründung:
Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft _____, die von der Fa. _____ verwaltet wird. Dem Kläger gehört u.a. das Teileigentum, das in der TE/GemO folgendermaßen beschrieben ist:
Sondereigentum an den im Kellergeschoss gelegenen nicht zu Wohnzwecken dienenden 5 Hobbyräumen nebst Vorflur.
Die Räume waren in der Vergangenheit an drei Rechtsanwälte vermietet und wurden von diesen entsprechend als Kanzleiräume genutzt. Seit dem 1.6.2019 hat der Kläger zwei der fünf Räume an eine Goldschmiedin vermietet, die dort ihrem Gewerbe nachgeht. Ein von den Mitwohnungseigentümern _____ und _____ aus der Anlage der Beklagten seinerzeit angestrengter Antrag auf Unterlassung der Kanzleinutzung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts _____ vom 12.1.2019 zum Az. _____ abgewiesen mit der Begründung, ein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung in Form der Rechtsanwaltskanzlei sei verwirkt. Der Beschluss des Landgerichts wird überreicht als
Anlage K 2.
Auf der verfahrensgegenständlichen Versammlung vom _____ beschlossen die Sondereigentümer mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers, "gegen die derzeitige Nutzung der Hobbyräume im Kellergeschoss durch die Mieterin _____ (Goldschmiedin) zunächst außergerichtlich und nötigenfalls gerichtlich vorzugehen, soweit sie den Umfang des landgerichtlichen Urteils vom 12.1.2019 übersteigt". Es wird insoweit auf TOP _____ des auszugsweise überreichten Versammlungsprotokolls vom _____,
Anlage K 3,
Bezug genommen.
Durch die rechtskräftige Abweisung des Unterlassungsantrags im Vorprozess steht mit alle Beteiligten bindender Wirkung fest, dass nicht nur die Nutzung als Hobbyraum, sondern auch diejenige als Büroraum zulässig ist. Dadurch steht nunmehr aber auch fest, dass zudem eine anderweitige Nutzung erlaubt und von den Mitwohnungseigentümern aus der Anlage der Beklagten hinzunehmen ist, sofern sie nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine büromäßige Nutzung. Dies ist bei Nutzung als Goldschmiede der Fall, wie sich aus folgenden Tatsachen ergibt: _____. Daraus ergibt sich, dass ein berechtigtes Interesse für die Beschlussfassung fehlt, so dass der Beschluss für ungültig zu erklären ist.
(Rechtsanwalt)