Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.4: Erläuterungsanschreiben an den Auftraggeber bei der Übersendung der Vergütungsberechnung
Anrede,
in der Anlage überreichen wir Ihnen unsere Vergütungsberechnung. Wir bitten um Ausgleich binnen der in der Anlage gesetzten Zahlungsfrist.
Zur Vergütung möchten wir wie folgt – zum besseren Verständnis – ausführen:
Wir berechnen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (zukünftig RVG).
Das RVG gilt immer dann, wenn der RA und der Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Treffen die Parteien eine vom RVG abweichende Vereinbarung, dann wird in der Regel eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart.
Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ist entstanden, da wir vorgerichtlich für Sie tätig waren und uns entsprechend dem erteilten Auftrag um vorgerichtliche Bereinigung der Angelegenheit bemüht haben (Vorbemerkung 2.3. Abs. 3 VV RVG). Die Geschäftsgebühr wird nach der Tabelle zu § 13 RVG berechnet. Die genaue Höhe der Geschäftsgebühr ergibt sich aus dem gesetzlichen Gegenstandswert und der in Ansatz gebrachten Rahmengebühr. Den Rahmen der Geschäftsgebühr haben wir unter Berücksichtigung von § 14 RVG (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Haftungsrisiko des Rechtsanwalts) mitbestimmt.
Der Gegenstandswert ergibt sich gem. § 23 Abs. 1, § 32 RVG aus den entsprechenden Wertvorschriften des Gerichts (oder zum Beispiel: der Wertfestsetzung des Gerichts u.a.).
Für das gerichtliche Verfahren ist eine
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1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG |
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1,2 und eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG entstanden. |
Die Verfahrensgebühr ist für sämtlichen Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren entstanden (sowie für das allgemeine Betreiben der Angelegenheit). Die Terminsgebühr ist für die Wahrnehmung des Gerichtstermins entstanden (oder eine andere Alternative aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG).
In unserer Rechnung ist die Geschäftsgebühr gekürzt. Anstelle von 1,3 sind nur 0,65 ausgewiesen. Dies liegt daran, dass die Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt üblicherweise mit einem Gebührensatz von 0,65 (wenn der Gebührensatz höher ist, dann hier entsprechend vermerken). Daher ergibt sich 1,3–0,65 = 0,65 Restgeschäftsgebühr.
Bei den weiteren Positionen, den sogenannten Auslagen, haben wir ebenfalls nur den gesetzlichen Anspruch geltend gemacht. Wir erlauben uns angesichts der Höhe der gesetzlichen Auslagen auf weitere Ausführungen zu verzichten.
Wir haben uns bemüht, das komplexe gesetzliche Vergütungssystem übersichtlich darzustellen. Bei weiteren Fragen können Sie im Internet Antworten finden. Selbstverständlich sind unsere Mitarbeiter/Innen auch gerne bereit, Ihnen hier bei Bedarf mit weiteren Erläuterungen und Erklärungen hilfreich zur Seite zu stehen.
Grußformel