Erwin Rademakers, Diane de Vries
a) Definition
Rz. 162
Abschnitt 7 des Zweiten Buches des NL-BGB beinhaltet die Bestimmungen über eine Verschmelzung von juristischen Personen, unter die auch die B.V. fällt. Seit 15.7.2008 ermöglicht Abschnitt 7 die Verschmelzung von in- und ausländischen Rechtspersonen. Im Gegensatz zu einer Umwandlung hört die Rechtsperson, die im Fall einer Verschmelzung auf eine andere Rechtsperson übergeht, auf zu existieren.
Rz. 163
Die Definition einer Verschmelzung findet sich in Art. 2:309 NL-BGB. Dieser Artikel bestimmt, dass bei einer Verschmelzung von zwei oder mehreren Rechtspersonen die eine das Vermögen der anderen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. Dies kann auch eine neue gemeinsam gegründete Rechtsperson sein, die das gemeinsame Vermögen der anderen beteiligten Rechtspersonen, ebenso im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, erwirbt. Nur Rechtspersonen derselben Rechtsform können miteinander verschmelzen. Eine B.V. kann also z.B. nicht mit einem Verein verschmelzen, eine der Beteiligten muss sich dann zuerst umwandeln. Gem. Art. 2:310 Abs. 3 NL-BGB werden jedoch die B.V. und die N.V. als gleiche Rechtsformen betrachtet. Eine zweite Ausnahme wird in Abs. 4 beschrieben, wonach eine B.V. mit einem Verein, einer Kooperation oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verschmelzen kann, falls die B.V. als Erwerber auftritt und die B.V. einziges Mitglied dieser Rechtspersonen ist. Nach Abs. 5 ist es den aufgelösten Rechtspersonen verboten zu verschmelzen, wenn bereits mit der Verteilung des Vermögens begonnen worden ist. Abs. 6 verbietet Verschmelzungen, in denen sich eine der an ihr Beteiligten im Insolvenz- (faillisement) oder Zahlungsaufschubsverfahren (surséance van betaling) befindet.
b) Rechtsfolge der Verschmelzung
Rz. 164
Die Verschmelzung hat zur Folge, dass mit Ausnahme der erwerbenden B.V. die anderen Beteiligten zu existieren aufhören. Gesellschafter der untergehenden B.V. werden Gesellschafter der erwerbenden B.V. Dieses Prinzip kennt einige Ausnahmen (Art. 2:311 Abs. 2 NL-BGB), z.B. wenn aufgrund der Tauschverhältnisse der Geschäftsanteile ein Gesellschafter kein Recht mehr auf Geschäftsanteile an der erwerbenden B.V. hat. In einem solchen Fall scheidet der betroffene Gesellschafter aus und erhält eine Barabfindung. Eine weitere Ausnahme, die in Art. 2:311 Abs. 2 NL-BGB erwähnt wird, betrifft das sog. "Austrittsrecht" i.S.v. Art. 2:330a NL-BGB. Abs. 1 bestimmt, dass, wenn die erwerbende Rechtsperson keine B.V. ist, die Inhaber gewinnrechtsloser Geschäftsanteile, die dem Verschmelzungsbeschluss nicht zugestimmt haben, oder die Inhaber stimmrechtsloser Geschäftsanteile bei der B.V. eine Entschädigung beantragen können. Abs. 2 beschreibt, auf welche Weise der Entschädigungsbetrag festgestellt wird. Der Notar beurkundet den Verschmelzungsvertrag nicht, bevor die Entschädigung gezahlt ist, es sei denn, die zu verschmelzenden Rechtspersonen haben entschieden, dass die erwerbende Rechtsperson die Entschädigung zahlen muss (Art. 2:330a Abs. 3 NL-BGB). Gem. Abs. 3 NL-BGB erlöschen die Geschäftsanteile, auf die sich der Antrag bezieht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verschmelzung.
c) Vorschlag zur Verschmelzung
Rz. 165
Abschnitt 7 Abteilung 3 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält eine besondere Regelung für Verschmelzungen von N.V.s und B.V.s Der Verschmelzung vorangehend und in Einklang mit Art. 2:326 NL-BGB und Art. 2:312 NL-BGB erstellen die Geschäftsführungen der beteiligten B.V.s einen Verschmelzungsplan (voorstel tot fusie). Dieser Plan hat einen in Art. 2:312 Abs. 2 NL-BGB vorgeschriebenen Mindestinhalt, u.a. muss er enthalten:
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die Rechtsform, den Namen und den (Satzungs-)Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtspersonen; |
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die gültige Satzung der erwerbenden Rechtsperson und die Satzung nach erfolgter Verschmelzung oder die vorgeschlagene Satzung der neu zu gründenden Rechtsperson; |
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welche Rechte oder Vergütungen gem. Art. 2:320 NL-BGB zu Lasten der erwerbenden Rechtsperson denjenigen zuerkannt werden, die anders als Mitglied oder Geschäftsanteilseigner besondere Rechte gegenüber der untergehenden Rechtsperson haben, wie z.B. Rechte zur Gewinnverteilung oder Bezugsrechte für Anteile, und ab welchem Stichtag; |
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jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats der an der Verschmelzung beteiligten Rec... |