Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
- Daneben muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
- Auch wenn nicht alle – formellen – Nachweise i. S. des § 17a Abs. 2, § 17c Abs. 2 UStDV erbracht worden sind, kann aufgrund der bestehenden objektiven Beweislage u. U. im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.
- Z. B. kann durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung der Fahrzeuge zum Straßenverkehr im Ausland der Nachweis erbracht werden, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.
Normenkette
UStDV § 17a; UStG § 4 Nr. 1a, § 6a Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Lieferung zweier Fahrzeuge nach Italien bzw. Spanien die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.
Die Klägerin betreibt in H. einen Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Mit Telefax vom 11. Januar 2003 bestellte das italienische Unternehmen X in M., Italien einen gebrauchten Pkw BMW bei der Klägerin. Am 13. Januar 2003 bestätigte das Bundesamt für Finanzen der Klägerin die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Bestellers und die Übereinstimmung des angefragten Namens, des Ortes und der Straße des Erwerbers. Am 20. Januar 2003 überwies der Besteller einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € (in zwei Teilbeträgen á 2.000,00 €) als Anzahlung für das Fahrzeug. Auf dem Überweisungsbeleg sind die italienischen Worte „causa importo” vermerkt. Am 17. Februar 2003 erschienen bei der Klägerin zwei nicht näher identifizierte Abholer, die den restlichen Kaufpreis in bar zahlten. Eine Quittung über die erhaltene Restzahlung wurde nicht ausgestellt. Die Klägerin rechnete am selben Tag gegenüber dem Besteller den gesamten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 48.000,00 € ab, ohne die Umsatzsteuer offen auszuweisen. Die Klägerin behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung und unterwarf ihn in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 nicht der Umsatzsteuer.
Nachdem bei einer vom Beklagten durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung die Einordnung der Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frage gestellt worden war, legte die Klägerin eine Bestätigung der italienischen Zulassungsbehörde vor, nach der das Fahrzeugs am 27. Februar 2003 durch eine in Italien sesshaften Person zugelassen worden war. Der Beklagte vertrat jedoch die Auffassung, dass die Vorlage dieses Schreibens kein geeigneter Nachweis im Sinne des § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sei. Er änderte darauf hin den Umsatzsteuerbescheid 2003 und unterwarf den Umsatz dem Regelsteuersatz.
Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. In seinem Einspruchsbescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin den nach § 17a Abs. 2 UStDV im Wege einer Sollvorschrift beschriebenen Belegnachweis nicht vollständig geführt habe. So fehle die Empfangsbestätigung nach Ziffer 3 der Vorschrift sowie die Versicherung des Abnehmers gemäß Ziffer 4 derselben Vorschrift. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass es sich bei der Vorschrift des § 17a Abs. 2 UStDV um eine Sollvorschrift handele, der Belegnachweis somit auch anderweitig geführt werden könne, dieser anderweitige Belegnachweis müsse jedoch die Mussvorschrift des § 17a Abs. 1 UStDV erfüllen. Hiernach müsse durch Beleg nachgewiesen werden, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert habe. Die von der Klägerin vorgelegte Zulassungsbestätigung erfülle diese Voraussetzung nicht. Denn aus diesem Nachweis (Beleg) sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung der Klägerin vorgelegen hätten. Der Beleg beweise nicht, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert habe. Im Streitfall sei insbesondere fraglich, welche Person das Fahrzeug tatsächlich abgeholt habe. Es sei aus den vorgelegten Belegen nicht erkennbar, dass es sich hierbei um zwei Vertreter des Bestellers gehandelt habe. Da es an einem Nachweis der Ausfuhr durch den Leistungsempfänger „in anderer Weise” fehle, sei auf die Sollbestimmung des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV zurückzugreifen, die besage, dass ...