Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)
Rz. 179
Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche Änderungen sind solche der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Einkommen, Gesundheit, weitere Unterhaltspflichten) oder der Bedürftigkeit des Berechtigten (Gesundheit, Alter, allfälliges Einkommen). Auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage bzw. einer fundamentalen Änderung in der Rechtsprechung ist eine Berufung auf die Umstandsklausel zulässig.
b) Selbstverschuldete Bedürftigkeit des Berechtigten
Rz. 180
Hat der Berechtigte seine Bedürftigkeit bspw. durch Spielsucht, Alkoholmissbrauch oder Arbeitsscheu selbst "sittlich" verschuldet, so kann er nur den notdürftigen Unterhalt verlangen (§ 73 Abs. 1 EheG). Ein Mehrbedarf, den der Berechtigte durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt (§ 73 Abs. 2 EheG).
c) Tod des Verpflichteten
Rz. 181
Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 78 Abs. 1 EheG). Der Berechtigte muss sich aber in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; etwa auch eine Witwen- bzw. Witwerpension. Überdies können die Erben, wenn sie unzumutbar belastet wären oder die Ertragsfähigkeit der Verlassenschaft nicht ausreichend ist, eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht nach Billigkeit verlangen (§ 78 Abs. 2 EheG). Die Unterhaltspflicht erlischt allerdings gänzlich, wenn der Unterhalt vom Verstorbenen nur aufgrund des § 68 EheG (Beitragspflicht bei gleichteiligem Verschulden, siehe Rdn 165) geleistet worden ist (§ 78 Abs. 3 EheG).