1. Stammkapital
Rz. 59
Das Stammkapital ist das Mindestanfangsvermögen der Gesellschaft und ersetzt die persönliche Haftung der Gesellschafter. Es muss auf einen in EUR bestimmten Nennbetrag lauten und mindestens 35.000 EUR betragen. Es muss i.d.R. mindestens zur Hälfte bar aufgebracht werden (Hälfteklausel, § 6a GmbHG). Hinsichtlich der bei Gründung zu leistenden Einzahlungen besteht jedoch die Möglichkeit, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag eine Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen (§ 10b GmbHG). In Summe müssen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen zumindest 10.000 EUR betragen. Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen bei der Gründung insgesamt zumindest 5.000 EUR bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht möglich. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind im Firmenbuch einzutragen. Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag beendet werden. Andernfalls endet sie spätestens zehn Jahre, nachdem die Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen wurde. Spätestens nach Ende der Gründungsprivilegierung ist das Mindeststammkapital zumindest zur Hälfte (17.500 EUR) bar einzuzahlen. Nach Beginn der Geschäftstätigkeit ist das Stammkapital nur noch eine Rechengröße, die in der Bilanz der GmbH auf der Passivseite aufscheint. Das Stammkapital muss kein "runder" Betrag sein, auch "Komma-Beträge" sind zulässig. Insbesondere aufgrund der Euro-Umstellung finden sich im Firmenbuch zahlreiche GmbHs mit einem Stammkapital von 36.336,42 EUR (früher: 500.000 ATS). Dies gilt auch für die Stammeinlagen.
2. Stammeinlage
Rz. 60
Die Stammeinlage ist der von jedem Gesellschafter übernommene Teil des Stammkapitals. Jede Stammeinlage muss mindestens 70 EUR betragen (§ 6 GmbHG). Jeder Gesellschafter darf nur eine Stammeinlage übernehmen. Die Stammeinlage kann als Bareinlage oder Sacheinlage geleistet werden.
3. Aufbringung des Stammkapitals
a) Bareinlagen
Rz. 61
Insgesamt ist auf die bar zu leistenden Einlagen der Mindestbetrag von 17.500 EUR einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG). Zur Gründungsprivilegierung gem. § 10b GmbHG siehe Rdn 59. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von mindestens 70 EUR, einbezahlt werden. Ausnahmsweise sind die bar zu leistenden Stammeinlagen voll oder in einem größeren Umfang einzuzahlen (§ 10 Abs. 1 GmbHG):
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Wird eine GmbH gem. § 6a Abs. 2 GmbHG zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet, so sind die bar aufzubringenden Stammeinlagen dann voll einzubezahlen, wenn der Wert der Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals übersteigt. |
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Sollte auf eine Stammeinlage weniger als 70 EUR bar zu leisten sein, so muss diese voll einbezahlt werden. |
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Wird der Betrag von mindestens 17.500 EUR im Gesamten unterschritten, so haben die Gesellschafter entsprechend mehr auf das Stammkapital einzuzahlen. Die Verteilung der baren Leistungen muss nicht notwendigerweise gleichmäßig sein, keiner der Gesellschafter darf jedoch das notwendige Viertel unterschreiten. |
Rz. 62
Grundsätzlich muss die Hälfte des Stammkapitals als Bareinlage aufgebracht werden (Hälfteklausel), um Gläubigern der Gesellschaft Gewissheit zu geben, dass zumindest die Hälfte des Stammkapitals nicht überbewertet ist.
Rz. 63
Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einzahlung ist von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Meist wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Bareinlagen bei Gesellschaftsgründung nur zur Hälfte zu leisten sind. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Einzahlung der restlichen Hälfte und fasst auch die Generalversammlung darüber keinen Beschluss, obliegt die Einforderung der nicht voll einbezahlten Stammeinlage den Geschäftsführern. Durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft werden die Ansprüche auf Volleinzahlung fällig und sind vom Insolvenzverwalter sofort einzufordern.
b) Agio
Rz. 64
Das Agio (= Aufgeld) ist eine über die Stammeinlage hinausgehende Leistung des Gesellschafters, welche nicht Bestandteil des Stammkapitals ist ("Über-pari-Emission"). Die Vereinbarung eines Agios ist sowohl bei Gesellschaftsgründung als auch bei einer Kapitalerhöhung zulässig, obwohl es gesetzlich nicht geregelt ist. Strittig ist, ob das Agio sofort voll eingezahlt werden muss. Die h.M. verneint eine sofortige Volleinzahlungsverpflichtung. Eine "Unter-pari-Emission" – das ist die Ausgabe der Geschäftsanteile zu einer geringeren Leistung, als sie dem Nominale der Stammeinlage entspricht – ist unzulässig (§ 6 Abs. 1 und § 10a GmbHG).
c) Sacheinlagen
Rz. 65
Sach...