Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebegründung per Telefax an das Beschwerdegericht; Fristversäumnis wegen mehrfacher vergeblicher Anwahlversuche
Leitsatz (amtlich)
Von einem Rechtsanwalt, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax an eine vom Beschwerdegericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Beschwerdegerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Gerichts ermittelt und seinen Schriftsatz an diese Telefaxnummer übermittelt.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2, § 233
Verfahrensgang
AG Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 76 F 414/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 29.05.2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der am [...] 2010 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf die Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Kindesunterhalt in näher bezeichneter Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner, der sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 29.05.2018, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 15.06.2018, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen-Blumenthal den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2016 (Montag), beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal am gleichen Tag eingegangen, hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 29.05.2018 eingelegt. In der Beschwerdeschrift wiederholt er lediglich seine erstinstanzlichen Anträge und kündigt an, dass "die weitere Begründung... innerhalb der gesetzten Frist" erfolgt.
Durch Schriftsatz vom 15.08.2018 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, diese bis zum 25.09.2018 zu verlängern. Nachdem der Vorsitzende des Senats die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung ohne Zustimmung des Gegners maximal um einen Monat, also bis zum 15.09.2018, in Betracht kommt und die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Zustimmung für eine über einen Monat hinausgehende Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung verweigerte, wurde die Frist für die Beschwerdebegründung bis zum 15.09.2018 (Samstag) verlängert.
Am 18.09.2018 (Dienstag) um 0:16 Uhr ging die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 17.09.2018 beim Beschwerdegericht ein. Durch Verfügung vom 19.09.2018, zugestellt am 22.09.2018, wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung erst nach Fristablauf beim Beschwerdegericht eingegangen ist.
Mit am 08.10.2018 (Montag) eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers aus, dass seine Kanzlei erst durch den Hinweis vom 19.09.2018 Kenntnis davon erhalten habe, dass die Beschwerdebegründung erst um 0:14 Uhr am Tag nach Fristablauf per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Dies liege daran, dass die eingestellte automatische Wahlwiederholung des Telefaxgerätes offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt einen Sendeerfolg verzeichnen konnte, obgleich der Sendeauftrag bereits am 17.09.2018 um 23:41 Uhr erteilt worden sei, was auf richterlichen Hinweis auch glaubhaft gemacht werden könne. Im Übrigen würde es durch die geringe Verspätung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen.
Der Antragsgegner beantragt mit näherer Begründung, den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückzuweisen.
II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 FamFG handelt, hätte die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG binnen zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des familiengerichtlichen Beschlusses beim Beschwerdegericht begründet werden müssen. Die Frist zur Beschwerdebegründung ist auf Grund des rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist gestellten Antrags des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bis zum 15.09.2018 verlängert worden. Da der 15.09.2018 auf einen Samstag fiel, endete die Berufun...