Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob im Rahmen der §§ 1933, 2077 BGB die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB auch dann eingreife, wenn die Erfordernisse der einverständlichen Scheidung nach § 630 ZPO fehlen.
Normenkette
ZPO § 630; BGB §§ 1566, 1933, 2077
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 03.12.1985; Aktenzeichen 3 T 644/82 (a)) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin … wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Dezember 1985 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der (zweimaligen) weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin war die vierte Ehefrau des am 18.4.1982 freiwillig aus dem Leben geschiedenen Erblassers. Die Beteiligten zu 1)–3) sind die Kinder des Erblassers aus erster und zweiter Ehe.
Die Ehe zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin war am 14.12.1973 geschlossen worden. Vorausgegangen war ein Ehe- und Erbvertrag vom 3.10.1973, in dem der Erblasser die Beschwerdeführerin zu seiner alleinigen und befreiten Vorerbin, die Beteiligten zu 1)–3) zu seinen Nacherben eingesetzt hat.
Im Laufe des Jahres 1978 zog die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern aus früherer Ehe aus der ehelichen Wohnung in Bremerhaven aus und übersiedelte nach Eltville. Der Erblasser leitete ein Scheidungsverfahren ein. Im Januar 1979 kehrte die Beschwerdeführerin in die eheliche Wohnung zurück. Der Erblasser nahm seinen Scheidungsantrag zurück. Nach etwa drei Wochen des Zusammenlebens begab sich die Beschwerdeführerin Anfang Februar 1979 wieder nach Eltville, wo sie – abgesehen von gelegentlichen Besuchen in Bremerhaven – blieb. Der Erblasser leitete im August 1979 ein zweites Scheidungsverfahren ein (15 F 575/1979 Amtsgericht Bremerhaven-Familiengericht). Im Termin vom 24.10.1979 wurde das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ausgesetzt. Im Termin vom 20.11.1981 stellten beide Parteien Scheidungsantrag. In einem weiteren Termin vor dem Familiensenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 26.3.1982 (5 UF 6/82 c – Unterhalt) nahm der Erblasser seine Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung zurück.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige befreite Vorerbin des Erblassers ausweist. Sie beruft sich dabei auf den Ehe- und Erbvertrag vom 3.10.1973. Das Amtsgericht hat jedoch auf Antrag des Beteiligten zu 1) unter dem 5.10.1982 einen gemeinschaftlichen Erbschein für die Beteiligten zu 1)–3) (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) erteilt, weil der Erbvertrag vom 3.10.1973 gemäß § 2077 I BGB unwirksam sei.
Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gewandt und vorgetragen, die Scheidungsvoraussetzungen hätten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 18.4.1982 nicht vorgelegen. Sie habe sich mit dem Erblasser nach dem Termin vom 26.3.1982 versöhnt gehabt und mit dem Erblasser vereinbart, am 21.4.1982 in die eheliche Wohnung nach Bremerhaven zurückzukehren. Überdies hätten die Voraussetzungen des § 2077 Abs. III BGB vorgelegen, wozu die Beschwerdeführerin näher vorgetragen hat.
Die Beteiligten zu 1)–3) haben den Sachvortrag der Beschwerdeführerin bestritten.
Das Landgericht hat im Termin vom 19.10.1983 die Beschwerdeführerin persönlich angehört und Zeugen vernommen. Durch Beschluß vom 16.12.1983 (Bl. 109–118 d.A.), auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, hat es die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 21.2.1984 (Bl. 157–160 d.A.), auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird, hat der Senat auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin den landgerichtlichen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerdeführerin und die Beteiligten zu 1)–3) haben zum Beginn der Trennung und zur Dauer der Trennungszeit sowie zu den Voraussetzungen des § 2077 Abs. III BGB weiter vorgetragen.
Durch Beschluß vom 3.12.1985 (Bl. 255–262 d.A.) hat das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin wiederum zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die erneute weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Verletzung der §§ 1565, 1566, 1567, 2077 Abs. I und III BGB sowie des § 630 ZPO rügt. Die Beschwerdeführerin und der Erblasser hätten am 18.4.1982 nicht mehr getrennt gelebt im Sinne des § 1567 BGB. Ein Scheitern der Ehe nach § 1565 Abs. I BGB habe das Landgericht, dessen Begründung widersprüchlich sei und die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 21.2.1984 nicht beachte, nicht feststellen dürfen. Auf die Vermutungen des § 1566 Abs. I und II BGB könnten sich die Beteiligten zu 1)–3) nicht mit Erfolg berufen. Der Beginn der Trennungszeit sei nicht festgestellt, ebensowenig die Dauer der Trennung. Die Voraussetzungen des § 2077 Abs. III BGB habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verneint.
Die Beteiligten zu 1)–3...