Leitsatz (amtlich)
Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall, dass bereits Verjährung eingetreten ist, muss ausdrücklich oder jedenfalls aus den Gesamtumständen eindeutig auch hierauf bezogen sein.
Normenkette
BGB §§ 202-203
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 2 O 345/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.5.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz aus einem seiner Ansicht nach schlecht erfüllten Anwaltsvertrag mit der Behauptung, Gewährleistungsansprüche gegen einen für den Kläger tätigen Bauunternehmer seien mangels Einleitung verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch den Beklagten teilweise gescheitert.
Der Beklagte führte für den Kläger dessen Rechtsstreit gegen die Firma H. vor dem LG Stade zu 4 O 313/96 mit einer Klagesumme für Mängelbeseitigungsarbeiten i.H.v. 121.713,13 DM. Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde die Klage um 57.552,17 DM erweitert. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme erhielt der Kläger 95.905,92 DM zugesprochen. Das LG ging in seinem Urt. v. 23.3.2000 davon aus, dass dem Kläger insgesamt 138.438,03 DM zustünden, abzgl. einer zur Aufrechnung gestellten Werklohnforderung der Firma H. i.H.v. 42.532,11 DM. Gegen dieses landgerichtliche Urteil legten beide Parteien des damaligen Rechtsstreits Berufung ein, wobei der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr für den Kläger tätig war. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 17.4.2000 seine Abschlussrechnung. Nachdem das Urteil des LG Stade zu 4 O 313/96 ergangen war, schrieben der Kläger und seine Ehefrau unter dem 4.5.2000 (Bl. 52 d.A.) den Beklagten an und teilten mit, dass mit der Durchführung des Berufungsverfahrens die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers beauftragt worden seien. Auch mit der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem landgerichtlichen Urteil solle nicht mehr der Beklagte, sondern ein ortsnah zu dem Kläger ansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden. Das Schreiben endete mit: "Für Ihre Bemühungen in unserem Rechtsstreit bedanken wir uns und verbleiben ...". In der Folgezeit informierte der Beklagte mit Schreiben vom 12.5.2000 (Bl. 54 d.A.) den Prozessbevollmächtigten des damaligen Prozessgegners darüber, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 55 d.A.) leitete der Beklagte ein Schreiben der damaligen Prozessgegner an den Kläger und dessen Ehefrau weiter und wies sie auf die Folgen der Berufungseinlegung durch die Gegenseite bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hin. Dieses Schreiben endete wie folgt: "Wir werden Sie über den Fortgang unterrichten und verbleiben ...". Im damaligen Berufungsverfahren wurde die Klage um weitere 62.699,12 DM wegen eines dem Kläger seiner Behauptung nach entstandenen Finanzierungsschadens erweitert. Mit Urt. v. 24.10.2001 bestätigte der 7. Zivilsenat des OLG Celle (OLG Celle - 7 U 80/00) den Anspruch des Klägers dem Grunde nach und in einem Umfang von 110.814,49 DM. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche wies das OLG mit der Begründung zurück, diese seien verjährt. Eine zunächst eingelegte Revision wurde nach entsprechender Prüfung zurückgenommen.
Unter dem 8.3.2002 (Bl. 117 d.A.) schrieb der Kläger den Beklagten an, wies auf die vom OLG erkannte Verjährung hin und bat um Stellungnahme des Beklagten. Mit Schreiben vom 11.6.2002 (Bl. 118 d.A.) fasste der Kläger nach, nachdem die Revision zurückgenommen worden war. In diesem Schreiben drohte der Kläger bereits Klage gegen den Beklagten an. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 24.6.2002 (Bl. 119 d.A.), dass er das Forderungsschreiben des Klägers an seine Haftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Ferner bestritt er die Berechtigung von Schadensersatzforderungen, forderte Substantiierung und behielt sich Einwendungen vor. Mit Schreiben vom 27.3.2003, auf dessen Ablichtung (Bl. 234 f. d.A.) Bezug genommen wird, übersandten die jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Kopie des oberlandesgerichtlichen Urteils und meldeten Schadensersatzansprüche an. Schon mit diesem Schreiben wurde der Beklagte gebeten, mit Blick auf einen möglichen Ablauf der Verjährung Ende April 2003 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 2.4.2003 verlangte der Beklagte die Vorlage einer Vollmacht mit dem Hinweis, danach abschließend Stellung beziehen zu wollen. Im Übrigen habe er den Vorgang an seinen Versicherer weitergeleitet. Ein weiteres Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde un...