Normenkette
BGB § 852 a.F.; PflVG § 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 29.09.2000; Aktenzeichen 6 O 199/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.9.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Stade geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 66.467,94 Euro (130.000 DM).
Tatbestand
Die Klägerin macht Rückgriffsansprüche als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Herrn F. gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 23.6.1978 geltend.
Am 23.6.1978 erlitt der Versicherungsnehmer des Klägers (F.) als Sozius auf einem Kleinkraftrad des K. in der Gemarkung B. auf einem 4 m breiten Wirtschaftsweg auf dem Weg zur Berufsschule einen Unfall, durch den Herr F. schwere Verletzungen (Trümmerfraktur des Gelenkkopfes des Oberschenkels mit Verrenkung der Kniescheibe und Platzwunde am linken Knie) davontrug. Zu dem Unfall kam es im Zuge des Durchfahrens einer Rechtskurve, bei dem das von Herrn K. geführte Kleinkraftrad die entgegenkommende landwirtschaftliche Zugmaschine des Landwirts L. streifte. Sowohl das Kleinkraftrad als auch die landwirtschaftliche Zugmaschine waren bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Der Kläger gewährte seinem Versicherungsnehmer F. infolge des Unfalls gesetzliche Leistungen für die Heilbehandlung, Transportkosten, Übergangsgeld sowie Beiträge zur Rehabehandlung. Der Kläger verlangte – erstmals mit Schreiben vom 12.5.1979 – im Weiteren Erstattung dieser Kosten von der Beklagten. Dabei bestand zunächst Streit zwischen den Parteien, in welchem Umfang die Beklagte aufgrund von Teilungsabkommen zur Zahlung verpflichtet ist. Letztlich erbrachte die Beklagte bis Ende 1980 auf die dem Kläger entstandenen Kosten Zahlungen in einem Umfang, der von dem Kläger als Erfüllung der ihm bis dahin entstandenen Ansprüche akzeptiert wurde.
Weitere Kosten aus diesem Unfall fielen zunächst nicht an. Der Kläger wies mit Schreiben vom 14.3.1983 (Bl. 15) darauf hin, dass aufgrund der Unfallfolgen mit Spätschäden zu rechnen sei und ein genauer Zeitpunkt des Anfalls weiterer Aufwendungen im jetzigen Stadium nicht angegeben werden könne. Er bat deshalb die Beklagte, auf die Einrede der Verjährung generell zu verzichten, andernfalls müsse Feststellungsklage erhoben werden.
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.3.1983 (Bl. 8). Sie teilte mit, dass sie einen Verjährungsverzicht mit unbegrenzter Dauer nicht abgeben könne. Im Übrigen heißt es in diesem Schreiben: „Was die Sache selbst anbetrifft, so ist nach den uns vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass hier noch in der Zukunft mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen durch Sie zu rechnen ist. Dies wird sich insb. in dem nächsten überschaubaren Zeitraum von 5 Jahren ergeben. Aus diesem Grunde erklären wir uns bereit, in diesem Fall bis zum 31.12.1989 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.”
Am 6.10.1997 erlitt Herr F. bei der Arbeit auf einer Baustelle infolge der Drehbewegung einen erneuten Knieschaden und begab sich in Behandlung.
Der Kläger erbrachte in der Zeit von Oktober 1997 bis August 1999 Leistungen i.H.v. 117.057,15 DM. Auf die Aufstellung in der Klageschrift nebst Anlagen zur Berufungserwiderung wird Bezug genommen.
Der Aufforderung des Klägers, ihm diesen Betrag zu erstatten, trat die Beklagte entgegen und berief sich mit Schreiben vom 10.12.1999 auf die Einrede der Verjährung für die geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 PflVG sei vor dem Schreiben der Beklagten vom 10.12.1999 nicht beendet worden. Das Schreiben des Beklagten vom 21.3.1983 stelle eine schriftliche Entscheidung der Beklagten nicht dar.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117.057,15 DM (59.850,37 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.1999 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die er künftig aufgrund der Körperverletzung seines Versicherten F., geboren am 4.6.1962, die dieser aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.6.1978 in der Gemarkung B. erlitten hat, für diesen zu erbringen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Ansprüche des Klägers seien insgesamt verjährt. Das Schreiben vom 21.3.1983 stelle eine schriftliche Entscheidung i.S.v. § 3 Nr. 3 PflVG dar, durch die die Hemmung der Verjährung beendet worden sei.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt. Die gem. § 3 Nr. 3 PflVG eingetrete...