Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 11 O 315/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Juni 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 11 O 315/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.765,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27. September 2017 auf der G.straße in H. ereignete.
Der Kläger rechnet fiktiv ab, eine vollständige und fachgerechte Reparatur hat er nicht behauptet und war der Meinung, dass dies auch nicht erforderlich sei. Die Durchführung einer Reparatur ist unstreitig. Die Beklagten behaupten insbesondere einen manipulierten Unfall.
Mit am 02. Juni 2021 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien und Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 20.866,19 EUR, Freistellung von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe vom 1.899,12 EUR sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen (restliche Reparaturkosten in Höhe von 614,04 EUR) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach der persönlichen Anhörung der Parteien sei die Kammer überzeugt, dass sich der Unfall wie vom Kläger vorgetragen ereignet habe. Die Beklagte zu 1. habe aus Unachtsamkeit den vorfahrtsberechtigten Kläger übersehen. Hinreichende Anzeichen für eine Unfallmanipulation lägen nicht vor. Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sei nicht geboten, da das Unfallgeschehen bereits mit der Anhörung aufgeklärt sei (Seite 5 f. LGU). Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Sachverständigenkosten könne lediglich Freistellung verlangt werden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgen. Sie führen insbesondere aus, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Einwand eines manipulierten Verkehrsunfalls auseinandergesetzt, wonach der Kläger die Verkehrssituation zur Verursachung eines hohen Schadens ausgenutzt habe. Hierfür sprächen die fiktive Abrechnung und das Fehlen einer Reparaturkostenrechnung. Der Kläger hätte den Unfall abwenden können. Für eine Manipulation spreche auch, dass Schäden geltend gemacht würden, die nicht unfallursächlich seien. Schäden am hinteren rechten Seitenteil seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Insoweit habe das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Der Unfallablauf sei nicht plausibel, weil das Beklagtenfahrzeug deutlich erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe das Fahrzeug des Klägers hingegen nicht sehen können. Für manipulierte Unfälle sei es typisch, dass die ausgenutzten Unfallopfer ihre Schuld einräumen würden. Die polizeiliche Unfallaufnahme spreche nicht gegen einen manipulierten Unfall, ebenso wenig die Anwesenheit der 3-jährigen Tochter im Auto des Klägers, da die Schäden nur auf der Seite des Fahrzeugs seien. Im Übrigen belege der vom Sachverständigen bestätigte Nettoschaden von 17.706,94 Euro den Manipulationsvorwurf, weil dieser um 1.616,28 EUR geringer sei als die Klageforderung. In solchen Konstellationen hätten die Oberlandesgerichte Frankfurt und Göttingen Klagen wegen gezielter Herbeiführung des Unfalls abgewiesen. Zudem habe das Landgericht fälschlicherweise Reparaturkosten von 18.709,18 EUR angenommen. Rechnungen habe der Kläger nicht vorgelegt, sodass davon auszugehen sei, dass er an dem Streifschaden exorbitanten Gewinn erzielt habe. Dass der Sachverständige noch nicht bezahlt sei, sei ebenso ein typisches Manipulationsindiz, wie die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sei nicht zulässig gewesen, weil nach dem Privatgutachten der Beklagten ein Totalschaden vorläge und die vom Landgericht herangezogene Weiternutzung nicht nachgewiesen sei. Scheckheftpflege und Nutzungsausfall seien nicht belegt worden. Die Wertminderung sei bestritten worden. Eine Freistellung von Sachverständigenkosten sei nicht beantragt gewesen.
Die Beklagten beantragen,
dass das Urteil des Landgerichts Hannover vom 02.06...