Leitsatz (amtlich)
Auch und erst recht nach dem durch das FGG-Reformgesetz modifizierten neuen Grundbuchverfahrensrecht ist im Amtslöschungsverfahren wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung werde der Erlass eines ankündigenden Vorbescheides noch eine dagegen gerichtete Beschwerde zulässig.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 07.03.2011; Aktenzeichen LP-25243-8, LP-25243-10) |
Tenor
1. Die beiden Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Leipzig - Grundbuchamt - vom 7.3.2011 (LP-25243-8; 17 W 345/11) wird verworfen; Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.
3. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Leipzig - Grundbuchamt - vom 7.3.2011 (LP-25243-10; 17 W 348/11) wird auf ihre Kosten nach einem Geschäftswert von 1.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die ursprüngliche Eigentümerin, die ihr bebautes Grundstück gem. § 8 WEG zum Zwecke der Veräußerung der zu sanierenden insgesamt 25 Wohnungen geteilt hatte, bewilligte am 19.1.2009 in sämtlichen angelegten Wohnungsgrundbuchblättern bis die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten. Auf deren Antrag trug das Grundbuchamt die Dienstbarkeit mit dem beschreibenden Klammerzusatz "Wärmeversorgungsanlagen- und Erdsondenrecht" am 24.2.2009 in die Wohnungsgrundbücher ein. Am 20.8.2010 fügte es auf Anregung der Beteiligten jeweils den berichtigenden Vermerk hinzu, dass die Dienstbarkeit weiterhin in einem Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot bestehe.
In der Folgezeit wurde das auf Blatt vorgetragene Wohnungseigentum Nr. zwangsversteigert. Als neuen Eigentümer kraft Zuschlags vom 21.10.2010 trug das Grundbuchamt am 7.12.2010 den Ersteigerer P. ein. Gleichzeitig löschte es in diesem Wohnungsgrundbuch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, weil sie gegenüber der Grundschuld der vollstreckenden Gläubigerin nachrangig und nach den Versteigerungsbedingungen erloschen war.
Nach Korrespondenz zwischen der Beteiligten und dem Grundbuchamt zur Frage, ob die Dienstbarkeit nunmehr auch in den anderen Wohnungsgrundbüchern zu löschen sei, hat der neue Wohnungseigentümer P. am 3.3.2011 durch den beglaubigenden Notar W. die am 23.2.2011 von ihm erklärte Bewilligung einer mit Ausnahme der Regelung in Ziff. 5 ("Die Dienstbarkeit erlischt mit Ablauf des 24.2.2029." statt laut Bewilligung vom 19.1.2009: "Die Dienstbarkeit erlischt mit Beendigung der Wärmelieferung.") inhaltsgleichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vorgelegt und deren Eintragung in das Wohnungsgrundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat zu diesem Antrag mit Zwischenverfügung vom 7.3.2011 die Vorlage einer Bewilligung aller Wohnungseigentümer der Anlage in öffentlich beglaubigter Form verlangt. Mit Beschluss vom selben Tag hat es gegenüber der Beteiligten angekündigt, die Dienstbarkeitseinträge in den übrigen Wohnungsgrundbüchern gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen, und die Löschung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.3.2011 hat die Beteiligte gegen beide "Entscheidungen" Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde gegen den Ankündigungsbeschluss vom 7.3.2011 ist unzulässig, weil es sich bei ihm nicht um eine Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO handelt.
1. Schon das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Grundbuchverfahrensrecht ließ es nicht zu, zur beabsichtigten Eintragung oder Löschung eines Grundbucheintrags oder auch allgemein zur Verfahrensweise einen Vorbescheid zu erlassen oder gegen einen solchen unzulässigen Vorbescheid Beschwerde einzulegen.
Dies entsprach im Grundsatz einhelliger Ansicht (vgl. BGH NJW 1980, 1521; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 306; BayObLG DNotZ 1993, 599; OLG Zweibrücken Rpfleger 1997, 428). Für die Fälle einer amtswegig vorzunehmenden Löschung eines inhaltlich unzulässigen Eintrags nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO galt dabei richtigerweise keine Ausnahme. Soweit vereinzelt mit durchaus beachtlichen Gründen das Gegenteil angenommen wurde (LG Freiburg BWNotZ 1980, 61; LG Memmingen Rpfleger 1990, 251), ist die überwiegende Auffassung dem im Ergebnis mit Recht nicht gefolgt (OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 192; BayObLG DNotZ 1995, 72; Schöner/Stöber, GBR 14. Aufl. Rz. 473a). Gegen die entsprechende Anwendung insbesondere der im Erbscheinsverfahren entwickelten und anerkannten Möglichkeit, einen beschwerdefähigen Vorbescheid zu erlassen, sprach und spricht vor allem, dass die Grundbuchordnung "nur", aber zugleich immerhin in einem speziellen Randbereich, nämlich bei der Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 ff. GBO), ein vorbescheidsähnlich ausgestaltetes Verfahren kennt und selbst dort nicht die Löschungsankündigung, sondern allein den nachfolgenden, die Gegenstandslosigkeit der Eintragung feststellenden Beschluss der - befristeten - Beschwerde unterwirft, §§ 87, 89 Abs. 1...