Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung
Verfahrensgang
AG Hohenstein-Ernstthal (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen 3 F 0401/01) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der von ihm beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hohenstein-Ernstthal vom 11. September 2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Die beabsichtigte Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts ist unzulässig. Dem Beklagten kann wegen Versäumung der Frist von § 516 ZPO auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden (§ 233 ZPO), denn die Voraussetzungen für eine unverschuldete Fristversäumung liegen nicht vor.
Das Urteil vom 11. September 2001 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 17. September 2001 zugestellt. Am 17. Oktober 2001, am letzten Tag der Monatsfrist gemäß § 516 ZPO, ging per Telefax beim Oberlandesgericht der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens ein. Zu den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels wurde auf einen in der Anlage beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung verwiesen. Dieser Berufungsentwurf ging per Telefax – ohne Anlagen – ebenfalls am 17. Oktober 2001 beim Oberlandesgericht ein, ebenso die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Form des amtlichen Vordrucks. Dagegen gingen die Belege zusammen mit dem Original der Erklärung am 22. Oktober 2001 beim Oberlandesgericht ein.
In einem solchen Fall kann Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werden wird. Diese Erwartung ist nur gerechtfertigt, wenn die Partei davon ausgehen durfte, auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hinreichend dargetan zu haben (BGH NJW-RR 2000, 879, den Beschluss des Senats vom 21. Juli 1999 – 10 UF 294/99 – bestätigend; BGH NJW 1998, 1230; OLG Hamm, MDR 2000, 1094; Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 2000 – 10 UF 618/00 – und vom 23. Januar 2001 – 10 UF 651/00 –). Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Kläger nicht verschuldet. Dabei ist die Beifügung der „entsprechenden” Belege der Partei in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; im Vordruck sind deutliche Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind (BGH NJW-RR 2000, 879). Der Beklagte hat am letzten Tag der Berufungsfrist keinerlei Nachweise darüber vorgelegt, über welche Bruttoeinnahmen er verfügt bzw. welche Abzüge von seinem Einkommen vorzunehmen sind. Dies betrifft auch die Angaben zu seinen Wohnkosten.
Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung ist unter Umständen zwar zulässig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei seitdem nicht verbessert haben (BGH NJW-RR 1990, 1212). Der Beklagte hat auf die erstinstanzliche Erklärung nicht Bezug genommen. Da sich sein Einkommen verändert hatte, wäre eine solche Erklärung nicht geeignet gewesen, die Bedürftigkeit nachzuweisen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht zur Ergänzung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt werden, denn es liegt keine Fristversäumung i.S.d. § 233 ZPO vor, wenn der Beklagte fristgerecht, aber inhaltlich unzureichend einen Antrag auf Prozesskostenhilfe einreicht. Das Prozesskostenhilfegesuch als solches ist rechtzeitig vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist erfolgt. Im vorliegenden Fall ist daher zu unterscheiden zwischen der Einhaltung der Frist selbst und der nachträglichen Anfügung von Belegen zur Vervollständigung des Gesuchs. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht dazu da, die inhaltliche Unvollständigkeit einer an sich fristgerecht eingereichten Erklärung zu heilen (vgl. BGH VersR 1997, 643 f.).
Das Fehlen von Belegen stellt einen solchen inhaltlichen Mangel des Prozesskostenhilfegesuchs selbst dar, denn der Antrag i.S.v. § 117 ZPO verlangt nur allgemein „entsprechende” Belege. Fehlen die (entsprechenden) Belege vollständig, ist der Antrag noch nicht entscheidungsreif bzw. abzuweisen, wenn Belege nicht nachgereicht werden. Nach Einreichung eines vollständigen Gesuchs kann Prozesskostenhilfe ab diesem Zeitpunkt im allgemeinen immer noch gewährt werden. Wenn das Prozesskostenhilfegesuch selbst dazu dient, eine Wiedereinsetzung in eine Notfrist zu ermöglichen, weil das Rechtsmittel selbst – aus Kostengründen – noch nicht eingelegt werden soll, ist es ausnahmsweise erforderlich innerhalb der zu wahrenden Frist das Gesuch bereits vollständig einzureichen. Eine Nach...