Leitsatz (amtlich)
Ist eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen einer fortlaufenden algothythmusgesteuerten Umschichtung der Fondsanteile nicht möglich, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. Insoweit ist ein Kompromiss zwischen dem Halbteilungsgrundsatz einerseits und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits geboten.
Verfahrensgang
AG Görlitz (Aktenzeichen 11 F 99/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 13.10.2022 in Ziffer 2. Absatz 4 des Tenors unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Service Bank AG (Riesterdepot: ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 21.958,02 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die ... Service Bank AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Auf den dem Antragsgegner am 05.05.2022 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht mit Beschluss vom 13.10.2022 die am 20.03.2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit (01.03.2008 bis 30.04.2022; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 6 erworben. Es handelt sich dabei um eine sog. "Riester-Rente" nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die als fondsbasierter Vertrag geführt wird mit dem Produktnamen "UniProfiRente". Das Familiengericht hat dieses Anrecht extern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.929,59 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Maßgabe der Teilungsordnung der ..., bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die weitere Beteiligte zu 6, die ... Service Bank AG, wurde verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2), mit der sie rügt, dass der Tenor zur externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners aus der privaten Altersvorsorge nicht vollstreckungsfähig sei, weil dieser auf die Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6 Bezug nehme und deshalb unklar sei, in welcher Höhe der Zahlungsausspruch vollstreckbar sei.
Der Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine aktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners zu erteilen. Auf die von der weiteren Beteiligten zu 6 vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 02.01.2023 wird Bezug genommen.
Sämtliche Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Allerdings hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine externe Teilung des bei der weiteren Beteiligten zu 6 bestehenden Anrechts des Antragsgegners aus einer privaten Altersvorsorge gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfüllt sind und die Teilung mit einem Kapitalbetrag und nicht in Fondsanteilen auszusprechen ist.
In der hier maßgeblichen Teilungsordnung der ... Privatfonds GmbH (Stand: Januar 2021) ist als Bezugsgröße nach Ziff. 3. die Teilung auf Basis von Kapitalwerten vorgesehen. Zur Begründung heißt es hierzu, dass eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen der "algorhythmusgesteuerten Umschichtungssystematik" nicht möglich sei. Danach besteht für den Senat kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag der weiteren Beteiligten zu 6 abzuweichen und stattdessen Fondsanteile zu teilen (vgl. hierzu auch KG, FamRZ 2022, 949, 950).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656). Wenn es nicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745...