Leitsatz (amtlich)
1. Ist im Berufungsverfahren keine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, scheidet eine Aufhebung und Zurückweisung auch bei einem wesentlichen Verfahrensmangel aus.
2. Auch Äußerungen eines Dritten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens können nur ausnahmsweise mit einer gesonderten Ehrschutzklage angegriffen werden, wenn eine Beziehung des Dritten zum Verfahren nicht erkennbar ist oder sich die Äußerung als Schmähkritik darstellt.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 26.08.2024 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 07.09.2024 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Wie bereits ausgeführt, kann dahinstehen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, weil ein unzuständiger Richter entschieden hat. Denn selbst wenn ein solcher Verfahrensmangel vorliegen sollte, käme eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht, weil nicht zugleich eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01.08.2022 - 4 U 2567/21 - juris). § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der 1. Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers - hierzu zählt auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts - eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zu, wenn auf Grund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.008 - II ZR 313/06 - juris).
Wie bereits ausgeführt, ist das Verfahren ohne Beweisaufnahme aus Rechtsgründen entscheidungsreif. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht geboten. Der Klage des Klägers fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 - juris) und des Senates (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2020 - 4 U 590/20 - juris) können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (so BGH a.a.O.).
Eine Ausnahme hiervon liegt nicht vor. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein, insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/04). Wie bereits ausgeführt liegt ein Bezug des Klägers zum Ausgangsrechtsstreit vor, denn er ist Mitglied der Erbengemeinschaft an dem Grundstück, aus dem sich das Nachbarschaftsverhältnis ergibt. Die Äußerung, dass der Kläger "wohlweislich verschwiegen" hat, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft ist, ist offensichtlich keine Schmähkritik. Es liegt auch nicht offensichtlich auf der Hand, dass die Äußerung der Beklagten im Ausgangsprozess offensichtlich falsch oder unhaltbar war, denn in der Klageschrift im Ausgangsverfahren wird zwar mitgeteilt, dass die dortige Klägerin und Mutter des Klägers Mitglied der Erbeng...