Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 1991/20) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf 31.231,04 EUR festzusetzen.
2. Die Parteien können dazu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Die Berufungsklägerin sollte aus Kostengründen in Erwägung ziehen, die Berufung zurückzunehmen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:
I. Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen an ihrem Kraftfahrzeug.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 07.08.2017 einen Gebrauchtwagen Skoda Superb III Kombi (Erstzulassung 21.04.2017) mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) ... mit einem Kilometerstand von 10 km bei Übergabe zu einem Kaufpreis i.H.v. 41.640,00 EUR brutto. In dem Fahrzeug ist ein Motor EA 288 (EU 6) verbaut.
Durch Urteil vom 29.07.2021, auf das hiermit wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 18.08.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.09.2021 Berufung eingelegt und diese am 18.11.2021 begründet.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB nicht bestehe. Die Klägerin trage schon nicht erheblich zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug vor.
Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren im Ergebnis weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der klägerische Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung hinreichend substantiiert. Die Beklagte treffe diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast. Es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung und eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte vor. Ebenso kämen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 S.1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.231,04 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Superb mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.743,40 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB. Es fehlt an einer sittenwidrigen Schädigung. Die Klägerin, die für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastet ist, hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die Substantiierung nicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.03.2021 - VII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 21). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer P...