Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.01.2011) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 4a. Zivilkammer vom 26. Januar 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Schuldnerinnen werden durch ein Zwangsgeld von jeweils 10.000,-- Euro dazu angehalten, dem Gläubiger entsprechend dem Urteil der
4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11. März 2010 Rechnung zu legen.
2.
Der weitergehenden Zwangsmittelantrag wird zurückgewiesen.
3.
Das Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerinnen vollstreckt werden.
II.
Die Kosten der Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerinnen zu tragen.
III.
Der Gegenstandswert für das Verfahren gegen jede der Schuldnerinnen wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2011, durch welchen das Landgericht den gegen beide Schuldnerinnen gerichteten Zwangsmittelantrag des Gläubigers zurückgewiesen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde im Wesentlichen Erfolg. Denn die Schuldnerinnen sind ihrer titulierten Verpflichtung zur Rechnungslegung bislang nicht vollständig nachgekommen. Keinen Erfolg hat die Beschwerde lediglich insoweit, als der Gläubiger mit seinem Zwangsmittelantrag auch die Anordnung von Ersatzzwangshaft begehrt.
I.
Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Schuldner sind gemäß § 888 ZPO durch ein Zwangsgeld zur Rechnungslegung anzuhalten.
1. Dass der Zwangsmittelantrag des Gläubigers zulässig ist, insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Nach dem dem Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zugrundeliegenden Titel, nämlich dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 in der Fassung des Berufungsurteils des Senats vom 11. März 2010 sind die Schuldnerinnen verpflichtet, dem Gläubiger für die Zeit seit dem 10. Februar 2001 über den Umfang der im Tenor des Urteils des Landgerichts unter Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
1. der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
5. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 30 September 2005 zu machen sind
Ihrer sich aus dem Zwangsvollstreckungstitel folgenden Rechnungslegungspflicht sind die Schuldnerinnen bislang nicht hinreichend nachgekommen.
a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings entschieden, dass die Rechnungslegung der Schuldnerinnen nicht bereits deshalb unvollständig ist, weil die Schuldnerinnen in ihrer Rechnungslegung vom 3. Dezember 2011 (Anlage ZV 11) gegenüber ihrer früheren Rechnungslegung geänderte Angaben gemacht, insbesondere andere Verkaufspreise für die Projekte 32571 und 41610 angegeben haben. Eine zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist - was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist - oder unvollständig ist. Von der unvollständigen Rechnungslegung ist die unrichtige Rechnungslegung zu unterscheiden. Sie liegt vor, wenn die nach dem Urteilstenor geschuldeten Daten zwar offenbart sind, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht. In einem derartigen Fall steht dem Gläubiger nicht das Zwangsmittelverfahren zur Verfügung (BGH VersR 2007, 1081); vielmehr hat er die Möglichkeit, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB zu klagen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigt (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 1351). Im Streitfall haben die S...