Leitsatz (amtlich)
Die notwendige Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus einer im Erdgeschoß befindlichen – nicht unterkellerten – Gewerbeeinheit, in der ein SB-Markt betrieben wird, betrifft das gemeinschaftliche Eigentum mit der Folge der anteiligen Kostenlast aller Miteigentümer, da die zum Fußbodenaufbau gehörende Trittschallmatte die Funktion hat, den bei der Nutzung der Gewerbeeinheit entstehenden Trittschall von konstruktiven Teilen des Bauwerks abzukoppeln, um so eine Übertragung des Trittschalls auf die übrigen Gebäudeteile zu verhindern.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 29.01.1999; Aktenzeichen 2 T 135/98) |
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17 II 67/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 3 tragen die Gerichtskosten für die 3. Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert: 180.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin K… – Mit- und Sondereigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Diese besteht aus 10 Wohneinheiten und einer im Erdgeschoß liegenden, nicht unterkellerten Gewerbeeinheit, in der die Beteiligten zu 10 einen SB-Markt betreiben. In einem gegen die Baufirma, den Architekten und den Statiker von den Beteiligten zu 10 eingeleiteten Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige S… im Gutachten vom 15.03.1997 erhebliche Baumängel u. a. im Bereich des Fußbodens im Erdgeschoß festgestellt, nämlich Verschiebungen in Verbindung mit Kantenbeschädigungen, Eckenbruch und diagonalen Rissbildungen im Fußbodenbelag. Ursächlich hierfür ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, daß die Baustahlgewebematte nicht in die Lastenverteilungsschicht (Estrich), sondern zwischen diese und die darunterliegende Trittschallmatte eingebaut wurde; zudem sind die Bewegungsfugen zu gering und nicht bis zur Trittschalldämmung hinunter geführt worden. Der gesamte Fußbodenaufbau müsse daher bis auf die Rohbetonplatte erneuert werden. Die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige auf 180.000,00 DM veranschlagt (1 OH 3/96 LG Mönchengladbach).
In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 06.06.1997 lehnten die Wohn- und Teileigentümer zu TOP 4.3 den Antrag der Beteiligten zu 3 und 7, den im Gutachten des Sachverständigen aufgeführten Estrich in der Gewerbeeinheit als Sondereigentum anzusehen, mehrheitlich ab; unter TOP 4.6 beschlossen sie, auch die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung im Fußbodenbereich des SB-Marktes durch eine Sonderumlage der Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu finanzieren. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Beteiligten zu 3. Sei meinen, die Mängel des Fußbodens im Bereich der Gewerbeeinheit beträfen lediglich das Teileigentum der Beteiligten zu 10, die für die Kosten der Mängelbeseitigung deswegen alleine aufkommen müßten.
Das Amtsgericht hat den Antrag nach Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Trittschalldämmung sei mit dem Estrich als Einheit anzusehen und – da sie der Vermeidung von Fahrgeräuschen auf der Rohbetonplatte diene – für den Bestand des Gebäudes erforderlich im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG, so daß die Mängelbeseitigung das Gemeinschaftseigentum betreffe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. durch Beschluß vom 29. Januar 1999 zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 3 ihr Begehren weiter. Die Beteiligte zu 9 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei dem Estrich handele es sich, da er auf der Trittschallmatte aufliege, um einen schwimmenden Estrich, der die Funktion habe, Trittschall von konstruktiven Bauteilen des Gebäudes wie Decken, tragenden Wänden oder Pfeilern abzukoppeln und eine Übertragung des Trittschalls auf andere Gebäudeteile zu verhindern. Eine Entfernung oder Veränderung des verlegten Estrichs könne zu einer Verschlechterung des bestehenden Schallschutzes führen und beeinträchtige daher die übrigen Wohnungseigentümer in ihren Rechten. Eingriffe an dem Fußbodenaufbau beträfen deswegen das gemeinschaftliche Eigentum im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG.
2. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Nach gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Trittschallisolierung, die zwischen zwei Etagen oder zwischen einer Wohnung und dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenhaus eines Gebäudes aufgebracht ist, Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer (vgl. BGH ZMR 1991, 400; Bay ObLG NJW-RR 1994, 598; OLG München 1985, Rpfl 1985, 437; Senatsbeschluß vom 19.07.1993 – 3 Wx 55/93 bzw. vom 20.12.1993 3 Wx 388/93). Dies gilt auch für den vorliegenden...