Leitsatz (amtlich)
Einrichtungen, die der Pächter bei Ende des Vertragsverhältnisses entfernen muss, kann er stattdessen nicht dem Verpächter gegen Zahlung einer Entschädigung aufdrängen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 8 O 254/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Berufungsstreitwert wird auf 60.607,96 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das LG hat den Beklagten nach beendetem Pachtverhältnis zu Recht zur Räumung der Pachtsache (Stellplatz auf dem Campingplatz "..." in H.) verurteilt und es hat seine auf Zahlung gerichtete Widerklage (60.000 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) wegen Investitionen auf die Pachtsache zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen in der Verfügung vom 13.4.2006 Bezug genommen.
I. Dort ist ausgeführt worden:
"1. Zur Räumung des Grundstücks ist der Beklagte gem. §§ 581 Abs. 2, 542 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB verpflichtet, weil der Pachtvertrag durch die ordentliche Kündigung der Kläger vom 31.8.2004 mit Ablauf des 31.12.2004 beendet worden ist. Die Berufung zeigt keine durchgreifenden Fehler auf, die die Würdigung des vom LG gewonnenen Beweisergebnisses zum Thema, ob der Pachtvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, in Frage stellen könnte. Der abweichenden, vom Beklagten bevorzugten Würdigung des Beweisergebnisses (Vertragsschluss zwischen den Klägern und den Eltern des Beklagten, nachfolgend Eltern genannt) wird nicht zu folgen sein. Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogenen Indizien sind ambivalent. Das LG hat deshalb den Urkundeninhalt, der den Beklagten als Pächter ausweist, zu Recht als maßgeblich gesehen.
2. Der Beklagte hat nach ordentlicher Beendigung des Pachtvertrags keinen Anspruch auf Vergütung der Investitionen auf das Grundstück. Rechtlich handelt es sich um seine Investitionen, die er von den Eltern übernommen hat. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Eltern, die die Investitionen vor dem hier in Rede stehenden Vertragsschluss im Rahmen eines eigenen Pachtverhältnisses getätigt haben, diese den Klägern zuwenden wollten.
a) Ein Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 582a BGB. Der Beklagte hat Inventar nicht von den Klägern, sondern von seinen Eltern übernommen.
b) Es ergibt sich auch kein Zahlungsanspruch aus § 536a Abs. 2 BGB, wonach der Vermieter/Verpächter dem Mieter/Pächter solche Aufwendungen ersetzen muss, die der Beseitigung eines Fehlers der Miet-/Pachtsache dient. Um solche Aufwendungen geht es hier nicht.
c) Der Beklagte kann auch keinen Verwendungsersatz gem. § 547 Abs. 1 BGB a.F., der mit Blick auf den Vertragsschluss vor der Mietrechtsnovelle hier zur Anwendung kommt, verlangen. Die vertraglichen Vereinbarungen (§ 13 Pachtvertrag) gehen vor. Gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Pachtvertrag, der insoweit nur den Inhalt des § 546 Abs. 1 BGB wieder gibt und deshalb als vorformulierte Klausel unbedenklich ist (BGH v. 23.10.1985 - VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141, 144 = MDR 1986, 226 und NJW 1994, 847), ist der Beklagte verpflichtet, nach Beendigung des Pachtvertrag die Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat (dazu gehören auch die vom Vorpächter übernommenen Einrichtungen, OLG Hamburg v. 13.6.1990 - 4 U 118/89, ZMR 1990, 341), zu entfernen.
d) Auf die Frage, ob die Klausel § 13 Abs. 2 Satz 1 Pachtvertrag (entschädigungsloses Zurücklassen der Einrichtungen auf Verlangen des Verpächters) wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters gem. § 307 Abs. 1 BGB oder wegen ihres strafähnlichen Charakters (vgl. dazu BGH NJW 1968, 1625) gegen § 309 Nr. 6 BGB verstößt, kann offen bleiben. Die Kläger berufen sich auf diese Klausel nicht, denn sie verlangen gerade die Beseitigung der Einrichtungen. Die Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel bleibt ohne Einwirkung auf die übrigen Klauseln des § 13 Pachtvertrag, die (wie bereits ausgeführt), nur den Gesetzesinhalt wiedergeben.
e) Ferner hat der Beklagte auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein solcher wäre nur im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung und auch nur dann gegeben, wenn das zurückzugebende Grundstück wegen der Investitionen zu einer höheren Miete vorzeitig weiter vermietet werden könnte (vgl. BGH ZMR 1999, 93 und BGH v. 5.10.2005 - XII ZR 43/02, BGHReport 2006, 220 = MDR 2006, 505 = NJW-RR 2006, 294, ständ. Rspr.). Der Pachtvertrag wurde nicht vorzeitig beendet und die Einrichtungen gehen nicht in das Vermögen der Verpächter über, die von dem Beklagten gerade Beseitigung der Einrichtungen verlangen. Ein Vermögensvorteil ist nicht gegeben."
II. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Dagegen hat der Beklagte sachliche Einwendungen auch nicht mehr erhoben. Die Ausführungen im Sc...