Tenor
Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 7. Februar 2007 (VK 3-07/07) zu verlängern, wird abgelehnt.
Die Beigeladenen werden aufgefordert, dem Beschwerdegericht bis zum 23. März 2007 mitzuteilen, ob und mit gegebenenfalls welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle betreibt ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von Schleusendecksdiensten in den großen Schleusen des N...-Kanals in K... für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Juni 2008 (nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B zu VOL/A, Kategorien 19 und 20). Nachdem sämtliche anderen Angebote bestandskräftig ausgeschlossen worden sind, befinden sich nur noch die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen im Vergabeverfahren. Die Beigeladene zu 1 hat sich auf Los 1 beworben, die Beigeladene zu 2 auf das Los 2. Der letzten, unter dem 22.12.2006 abgesandten Bieterinformation zufolge sollte der Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen ergehen.
Im dagegen gerichteten und von der Antragstellerin angestrengten Nachprüfungsverfahren gab die Vergabekammer der Antragsgegnerin auf, für den Fall der Fortführung des Vergabeverfahrens der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus, die Angebote der Beigeladenen müssten zwingend aus der Wertung ausscheiden, da ihnen geforderte Angaben zur Eignung fehlten. Infolgedessen sei der Zuschlag, sofern das Vergabeverfahren fortgesetzt werden solle, auf das allein verbleibende Angebot der Antragstellerin zu erteilen.
Die Beigeladenen haben gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde erhoben. Vorab haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beigeladenen, die Gründe der Entscheidung der Vergabekammer und die informationshalber beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verlängern, hat keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über einen dahingehenden Eilantrag hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Verspricht die Beschwerde auf der Grundlage des der Entscheidung zugrundezulegenden Sach- und Streitstands keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag abzulehnen, ohne dass es einer Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 S. 2 GWB bedarf. So liegt der vorliegende Fall.
1.
Allerdings ist der Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, kann der Beigeladene, der sich mit der Beschwerde gegen die von der Vergabekammer ausgesprochene Verpflichtung des Auftraggebers wendet, die Wertung unter Ausschluss seines (des Beigeladenen) Angebots zu wiederholen, nicht zulässig einen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stellen (Beschl. v. 12.7.2004 - VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520). Denn entweder dauert ein von der Vergabekammer inzident angeordnetes Zuschlagsverbot bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Vorabgestattung des Zuschlags nach § 121 GWB fort (vgl. § 118 Abs. 3 GWB). Oder das Zuschlagsverbot dauert in derartigen Fällen nur bis zu einer Erneuerung der Angebotswertung durch den Auftraggeber, einer erneuten Bieterinformation und bis zum Ablauf der 14-tägigen Wartefrist nach § 13 VgV an. Der erneuerten Wertung kann der Beigeladene, wenn sie ihn denn in seinen Rechten verletzt, mit einem Nachprüfungsantrag entgegentreten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.8.2003 - 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.6.2006 - VII-Verg 33/06). Nach beiden Sichtweisen bedarf der Beigeladene keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Die Aussichten auf den Auftrag können ihm durch Zuschlag an einen anderen Bieter nicht verlorengehen. Vom zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall jedoch dadurch, dass die Vergabekammer den Auftraggeber, hier die Antragsgegnerin, nicht lediglich verpflichtet hat, die Angebotswertung zu wiederholen, sondern ihr, der Antragsgegnerin, aufgegeben hat, den Zuschlag - falls das Vergabeverfahren fortgesetzt werden soll - auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Da der Beigeladene bei dieser Konstellation keine rechtliche Möglichkeit hat, die Erteilung des Zuschlags durch einen Nachprüfungsantrag zu unterbinden, und die Vergabekammer (inzident) auch kein Zuschlagsverbot erlassen hat, kann es zur Sicherung des Primärrechtsschutzes in einem solchen Fall nahe liegen, das Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen an einem Eilantrag ausnahmsweise zu bejahen. Dies muss im Streitfall indes nicht entschieden werden und soll daher offenbleiben, da den Beschwerden der Beigeladenen jedenfalls in der Sache keine zureichende Erfolgsaussicht zuzumesse...