Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2009
Gründe
I. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des LG beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist die Klage nicht mangels wirksamer Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Regelung des § 4 Nr. 2 des Prozessfinanzierungsvertrages eine unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung liegt und diese gem. § 134 BGB i. V. § 49b Abs. 2 BRAO als nichtig anzusehen ist, denn eine etwaige Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung würde nicht den gesamten zugrunde liegenden anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erfassen (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02, NJW 2005, 1169; BGH, Urt. v. 4.12.1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203-3205; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.9.2006 - I-24 U 185/05).
b) Dem Kläger fehlt auch nicht die Prozessführungsbefugnis.
Klagt der Kläger eine Forderung ein, die nicht ihm, sondern einem Dritten zusteht, so muss er seine Prozessführungsbefugnis dartun und notfalls beweisen (Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rz. 19). Eine zulässige Prozessstandschaft ist gegeben, wenn der Kläger ermächtigt ist, den einem Dritten zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, und er hieran ein eigenes rechtliches Interesse hat (BGH, Urt. v. 22.12.1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932/1933; BGH, Urt. v. 12.10.1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.1991 - V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61).
Ein solches eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Forderung ist hier nach dem Inhalt des Prozessfinanzierungsvertrages zwischen ihm und der T F S GmbH und auch deshalb gegeben, weil er den Prozess wegen der größeren Sachnähe besser als der Zessionar führen kann. Der Kläger hat in § 5 Nr. 1 des Prozessfinanzierungsvertrages alle hier eingeklagten Ansprüche sowie sämtliche Ansprüche auf Prozesskostenerstattung gegen den Klagegegner und Dritte zur Sicherung der Erstattungs-, Erlös und eventueller Schadensersatzansprüche der T F S GmbH an diese abgetreten. Er ist nach § 5 Nr. 2 des Vertrages berechtigt und verpflichtet, außergerichtlich und gerichtlich als Berechtigter aufzutreten. Gemäß § 4 Nr. 2 des Vertrages erhält er die Hälfte des in dem Verfahren erzielten Reinerlöses, der durch die Geltendmachung der streitigen Ansprüche erzielt wird. Der Beklagte wird durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt. Der sonst in dieser Konstellation übliche Vorteil einer Klage durch den Zessionar, bei der der Zedent Zeuge sein kann, wird hier nicht in Anspruch genommen. Die vorliegende Fallgestaltung dient auch nicht gezielter missbräuchlicher Verschiebung der Prozessrollen.
c) Der Kläger ist auch berechtigt, Zahlung an den Notar R zu beanspruchen.
Die Leistung an einen Dritten hat gem. § 362 Abs. 2 BGB schuldbefreiende Wirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt wird. Eine solche Ermächtigung haben sowohl der Kläger als auch die T F S GmbH dem Notar erteilt, was der Beklagte nicht bestritten hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hat, denn der Beklagte ist nicht zuständig für die Ermächtigung eines Dritten zum Empfang seiner Leistung mit Erfüllungswirkung im Verhältnis zum Gläubiger. Er wird hierdurch auch nicht benachteiligt, wenn seine Leistung Erfüllungswirkung hat.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
a) Zum Klageantrag zu 1): Ersatz des Umsatzsteuerschadens
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen Erklärungen im Schriftsatz vom 22.2.2009 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2009 mit der Berufung lediglich die Ansprüche weiterverfolgen will, die auf der Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids von 1998 basieren.
Der Kläger hat gegen den Beklagten insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz aus pVV bzw. § 280 Abs. 1 BGB, da der Beklagte keine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag verletzt hat. Insbesondere hat nicht pflichtwidrig gehandelt, als er es unterließ, gegen den Bescheid des Finanzamts O-S vom 25.6.2002 (Anlage B 6, GA 180) betreffend die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Umsatzsteuer 1998 ein Rechtsmittel einzulegen. Er war nicht verpflichtet, den Kläger vor Eintritt der Rechtskraft (27.7.2002) darauf hinzuweisen, dass die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten möglicherweise mit Art. 13 Teil B lit. f) der Richtlinie 77/388/EWG vom 1.5.1977 nicht vereinbar ist.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann der anwaltliche oder steuerliche Berater von dem Fortbestand...