Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2013) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG seine Beschlussverfügung vom 23.7.2013 bestätigt, mit der der Antragsgegnerin, einer Mitbewerberin der Antragstellerin beim Angebot von Strom, untersagt worden war, - in Abweichung von den eigenen Geschäftsbedingungen - zum einen von Kunden zu hohe Abschlagszahlungen zu verlangen, zum anderen ein sich für die Kunden ergebendes höheres Guthaben mit mehreren künftigen Abschlägen zu verrechnen. Zugrunde lag eine Jahresrechnung der Antragsgegnerin an einen Kunden W. aus W. vom 15.5.2013, die das LG als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG angesehen hat. Wegen des Wortlauts des ausgesprochenen Verbots, der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Bestätigung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.
Die Argumente, mit denen die Antragsgegnerin die Berufung begründet, werden unter II. im Einzelnen dargestellt.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 23.7.2013 aufzuheben.
Die Antragstellerin, die das angefochtene Urteil rechtfertigt, beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier von ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG, mit dem die gegen sie erlassene Untersagungsverfügung bestätigt worden ist, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Die Antragstellerin kann ihren nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nach § 12 Abs. 2 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgen. Die Vermutung dieser Vorschrift, es gebe einen Verfügungsgrund, ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat nicht durch zögerliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache selbst nicht eilig wäre. Ihr kann nicht vorgehalten werden, sie müsse von der Abschlagspraxis der Antragsgegnerin bereits im Herbst 2012 durch Diskussionen im Internet erfahren haben. Denn diese Diskussionen gaben der Antragsstellerin noch nicht die Möglichkeit, die Antragsgegnerin mit Aussicht auf Erfolg im Eilverfahren in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin musste hierzu bei Fehlen einer klaren Rechtsberühmung der Antragsgegnerin eine konkrete Verletzungshandlung darlegen und glaubhaft machen können. Die Möglichkeit hierzu bot ihr die Abrechnung vom 15.5.2013 ersichtlich zum ersten Mal.
Den Unterlassungsanspruch, der sich für die Antragstellerin aus dem Rechtsverstoß der Antragsgegnerin nach der Jahresabrechnung gegenüber dem Kunden W. vom 15.5.2013 ergab, hat sie mit dem Antrag vom 19.7.2014 zum vorliegenden Verfahren so zügig geltend gemacht, dass kein Grund zur Annahme vorliegt, die Sache sei ihr selbst nicht dringlich. In durchschnittlichen Fällen, zu denen die vorliegende Sache ersichtlich gehört, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats (NJWE-WettbR 1999,15) aus einem Zuwarten des Antragstellers mit der Rechtsverfolgung von etwa zwei Monaten noch nicht der Schluss ziehen, die Sache sei ihm selbst nicht eilig. Die Gründe, an dieser Rechtsprechung festzuhalten, sind in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt worden, ohne dass die Antragsgegnerin neue Gesichtspunkte für eine Änderung vorgebracht hätte. Der Senat hat bestätigt, dass für ihn die Frist regelmäßig mit der Kenntnisnahme des Antragstellers von der Verletzungshandlung beginnt, das LG dies aber auch nicht anders gesehen haben dürfte. Der 15.5.2013, ein Mittwoch, erlaubt als Datum der beanstandeten Abrechnung gegenüber dem Kunden W. nicht den Schluss, dass die Antragstellerin von ihr mehr als zwei Monate vor dem Eingang der Antragsschrift beim LG am 19.7.2013 Kenntnis genommen hätte.
Mit der Bestätigung der Beschlussverfügung hat das LG, anders als die Antragsgegnerin rügt, der Antragstellerin nichts entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugesprochen, was nicht beantragt wäre. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Urteil der Antrag aus der mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, die einstweilige Verfügung vom 23.7.2013, die den in der Antragsschrift noch fehlenden Zusatz bereits enthält, aufrechtzuerhalten und die Antragsstellerin jetzt im Berufungsverfahren wiederum das Urteil, das die Bestätigung ausspricht, bestätigt sehen will.
Zudem hat der beanstandete Einschub in die Umschreibung des verbotenen Handelns der Sache nach keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Verbots bewirkt. Mit ihm ist der Handlungsspielraum der Antragsgegnerin gegenüber der anfänglichen Fassung des Antrags erweitert worden. Denn nun dürfen Abschlagszahlungen - wie es die Geschäftsbedingungen d...