Leitsatz (amtlich)
Auch wenn der Schutzanspruch eines Gebrauchsmusters als Sach- bzw. Erzeugnisanspruch ein "fertiges" Produkt (hier: ein Nahrungsmittel) beansprucht, kann die gebotene Auslegung des Schutzanspruchs unter Berücksichtigung der Gebrauchsmusterbeschreibung ergeben, dass der geschützte Gegenstand unter Verwendung einer bestimmten Zutat (hier: ein Sirup) hergestellt worden ist. Dies kann sich nicht nur aus der Formulierung als durch das Verfahren zur Herstellung der geschützten Sache umschriebener Sachanspruch (product-by-process-Anspruch) ergeben. Eine solche Auslegung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die bestimmte Zutat im Anspruch genannt ist und das Gebrauchsmuster der Verwendung eben dieser Zutat bei der Herstellung der geschützten Sache spezifische Vorteile beimisst.
Normenkette
GebrMG §§ 12a, 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 47/22) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 021 164 U 1 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchs-muster) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Restschadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters ist der Geschäftsführer der Klägerin. Mit Vereinbarung vom 20.02.2017 (Anlage K 3) übertrug dieser der Klägerin "sämtliche Nutzungsrechte" an dem Klagegebrauchsmuster einschließlich eventueller Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Nutzung des Klagegebrauchsmusters in der Vergangenheit.
Das aus der europäischen Patentanmeldung EP 001 abgezweigte Klagegebrauchsmuster beruht auf einer unter Inanspruchnahme dreier innerer Prioritäten vom 29.11.2005, 16.01.2006 und 05.04.2006 getätigten Anmeldung vom 23.11.2006. Es wurde am 22.04.2013 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 13.06.2013. Seine Schutzdauer ist am 30.11.2016 abgelaufen.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Basismaterial für die Herstellung insbesondere von Lebens- und Futtermitteln. Seine eingetragenen Schutzansprüche 1, 3, 6 und 8 lauten wie folgt:
"1. Basismaterial insbesondere zur Herstellung von Lebensmitteln, welches aus (i) einem Pulver, ausgewählt aus einem Stärkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer Stärkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer Stärkemehle mit Lecithin (im folgenden "Pulver"), (ii) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% einer funktionellen Komponente besteht."
"3. Basismaterial nach Anspruch 1 oder 2, worin (i) der Sirup ein Hexosesirup, bevorzugt Glukosesirup, Fruktosesirup oder eine Mischung dieser beiden Sirups ist, besonders bevorzugt Glukosesirup; und/oder (ii) der Sirup ein Zuckeraustauschstoff-haltiger Sirup ist, bevorzugt Isomalt-Sirup oder Maltitolsirup."
"6. Basismaterial nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, welches (i) wasserlöslich, geruchsfrei und/oder geschmacksneutral ist; (ii) flüssig, pastös, verformbaroder fest ist; (iii) lange haltbar und/oder zur Lagerung bei Raumtemperatur geeignet ist; (iv) von -50° bis 300° C temperaturbeständig ist; und/oder (v) zum Verzehr geeignet ist."
"8.Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futterergänzungsmittel, Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimitteloder Kosmetikum, welches zu mindestens 50 Gew.-%, bevorzugt zu mindestens 80 Gew.-% aus dem Basismaterial gemäß einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6 besteht."
Die Klägerin macht vorliegend den Schutzanspruch 8 in einer auf die Schutzansprüche 1, 3 und 6 rückbezogenen Fassung geltend, die wie folgt lautet:
"Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel-Vorprodukt, Futtermittel, Futterergänzungsmittel oder Futtermittel-Vorprodukt, Pharmazeutikum, Tierarzneimittel oder Kosmetikum, welches zu mindestens 50 Gew.-%, bevorzugt zu mindestens 80 Gew.-% aus dem Basismaterial besteht, wobei das Basismaterial besteht aus (i) einem Pulver, ausgewählt aus einem Stärkemehl, Lecithinpulver, einer Mischung mehrerer Stärkemehle miteinander, und einer Mischung eines oder mehrerer Stärkemehle mit Lecithin (im Folgenden "Pulver"), (ii) einem Sirup oder einer Mischung von mehreren Sirups und (iii) 0 bis 1,0 Gew.-% ein...